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- bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt
ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit
Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft
relevant sind (Bst. d) oder
- seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt
(Bst. e).
Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf ein Asylgesuch oder eine Beschwerde ausserdem
grundsätzlich dann nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller aus einem Land stammt, das
der Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet hat (sogenannte
"safe-country"-Regel).
Schliesslich sieht Art. 16abis AsylG die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids vor,
wenn das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person offensichtlich
zum Zweck der Vermeidung des drohenden Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung gestellt worden
ist.
3. a) Vorliegend begründet das BFF seinen Nichteintretensentscheid im wesentlichen
folgendermassen: Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
sich den heimatlichen Behörden einzig deshalb als Autor der regimekritischen
Zeitungsartikel zu erkennen gegeben habe, um in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 8a AsylG zu schaffen und den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland zu
verhindern. Der Rekurrent offenbare durch sein Verhalten, dass es ihm nicht um Schutz vor
Verfolgung, sondern um die Wahrnehmung asylfremder Interessen und Zwecke gehe. Bei dieser
Sachlage sei das (zweite) Asylgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren, weshalb darauf gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 ZGB nicht
einzutreten sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse
abzusprechen und auf das Gesuch auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten nicht auf einen
der erwähnten spezialgesetzlichen Grundlagen ab, sondern ruft zur Begründung ihrer
Verfügung den "allgemeinen Rechtsgrundsatz" von Art. 2 Abs. 2 ZGB ("Der
offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz") an.
b) Bei der rechtlichen Beurteilung der unorthodoxen Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass Lehre und Praxis von der abschliessenden
Umschreibung der Gründe für Nichteintretensentscheide des |