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- bereits in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder
   sein Gesuch zurückgezogen hat oder während des hängigen
   Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt
   ist und nicht glaubhaft machen kann, dass in der Zwischenzeit
   Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft
   relevant sind (Bst. d) oder
- seine Mitwirkungspflicht vorsätzlich in grober Weise verletzt
   (Bst. e).

Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird auf ein Asylgesuch oder eine Beschwerde ausserdem grundsätzlich dann nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller aus einem Land stammt, das der Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet hat (sogenannte "safe-country"-Regel).

Schliesslich sieht Art. 16abis AsylG die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids vor, wenn das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person offensichtlich zum Zweck der Vermeidung des drohenden Vollzugs einer Weg- oder Ausweisung gestellt worden ist.

3. a) Vorliegend begründet das BFF seinen Nichteintretensentscheid im wesentlichen folgendermassen: Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich den heimatlichen Behörden einzig deshalb als Autor der regimekritischen Zeitungsartikel zu erkennen gegeben habe, um in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 8a AsylG zu schaffen und den Vollzug der Wegweisung in das Heimatland zu verhindern. Der Rekurrent offenbare durch sein Verhalten, dass es ihm nicht um Schutz vor Verfolgung, sondern um die Wahrnehmung asylfremder Interessen und Zwecke gehe. Bei dieser Sachlage sei das (zweite) Asylgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb darauf gestützt auf die Bestimmung von Art. 2 ZGB nicht einzutreten sei. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse abzusprechen und auf das Gesuch auch aus diesem Grund nicht einzutreten.

Die Vorinstanz stützt ihren Nichteintretensentscheid nach dem Gesagten nicht auf einen der erwähnten spezialgesetzlichen Grundlagen ab, sondern ruft zur Begründung ihrer Verfügung den "allgemeinen Rechtsgrundsatz" von Art. 2 Abs. 2 ZGB ("Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz") an.

b) Bei der rechtlichen Beurteilung der unorthodoxen Begründung der vorinstanzlichen Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass Lehre und Praxis von der abschliessenden Umschreibung der Gründe für Nichteintretensentscheide des