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Die Vorinstanz schloss in ihrer ausführlichen Vernehmlassung vom 21. Januar 1997 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 14. Februar 1997 vollumfänglich an seinen Anträgen festhalten.

Am 18. Mai 1998 stellte die Ehefrau des Rekurrenten in der Schweiz für sich und den gemeinsamen Sohn ein Asylgesuch. Dieses begründete sie anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 19. Mai 1998 im wesentlichen damit, dass sie in der Türkei von den Behörden wiederholt wegen ihres politisch aktiven Mannes unter Druck gesetzt und bedroht worden sei.

Das Asylverfahren der Angehörigen des Beschwerdeführers ist nach wie vor beim BFF hängig.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und überweist das Verfahren zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz.


Aus den Erwägungen:

2. Die Bestimmungen sub Art. 16 und 16abis AsylG (hier und im folgenden in der Fassung gemäss Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen im Asyl- und Ausländerbereich vom 26. Juni 1998 [BMA; AS 1998 II 1582; in Kraft seit 1. Juli 1998]) umschreiben Tatbestände, die im Asylverfahren zu einer Nichteintretensverfügung führen (können):

Das BFF tritt gemäss Art. 16 Abs. 1 AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn der Gesuchsteller:
- kein Asylgesuch im Sinne von Art. 13 AsylG stellt (Bst. a),
- den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
   Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die seine
    Identifizierung erlauben (Bst. abis),
- die Behörden über seine Identität täuscht (Bst. b),
- in ein Land ausreisen kann, in welchem bereits ein Asylgesuch hängig ist oder das staatsvertraglich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und das ihn nicht zur Ausreise in ein Land zwingt, in welchem er verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt würde (Bst. c),