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dem BFF daraufhin am 28. Dezember 1995 die Kopie eines als "Wiedererwägungsgesuch, evtl. neues Asylgesuch" bezeichneten, auf den 14. Februar 1995 datierten Schreibens samt Beilagen zugehen und ausserdem eine weitere Bestätigung der türkischen Anwältin zu den Akten reichen. In der Eingabe vom 14. Februar 1995 wird geltend gemacht, der Rekurrent habe im Jahre 1994 regimekritische Artikel verfasst, von denen zwei (ohne Namensnennung) in der türkischen Zeitung "Özgür Gelecek" vom 30. Juni 1994 veröffentlicht worden seien. Die türkischen Behörden hätten daraufhin gegen den Herausgeber und Chefredaktor der Zeitung ein Strafverfahren eröffnet. Zu einem späteren Zeitpunkt, offenbar nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens durch die Asylrekurskommission, sei der Beschwerdeführer den heimatlichen Behörden als Autor der beiden Artikel bekanntgeworden, worauf die Strafverfolgung auf ihn ausgedehnt worden sei.

Das BFF beauftragte in der Folge den Schweizer Botschafter in Ankara mit einer Überprüfung der Vorbringen des Rekurrenten. Nach Eingang eines Zwischenberichts der Botschaft vom 21. März 1996 wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 1996 mitgeteilt, die Eingabe vom 14. Februar 1995 werde als neues Asylgesuch entgegengenommen.

Der Schweizer Botschafter in Ankara liess dem BFF am 16. April 1996 seinen Schlussbericht zukommen.

Am 27. Juni 1996 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen an.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 1996 - eröffnet am 24. Oktober 1996 - trat das BFF auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz bezeichnete jedoch den Vollzug der Wegweisung als völkerrechtlich unzulässig und verfügte die vorläufige Aufnahme des Rekurrenten in der Schweiz. Der Nichteintretensentscheid wurde mit dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Beschwerdeführers respektive mit dessen mangelndem Rechtsschutzinteresse begründet.

Mit Eingabe vom 25. November 1996 liess der Rekurrent die Verfügung des BFF durch seinen damaligen Rechtsvertreter bei der Asylrekurskommission anfechten. Er beantragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, das Eintreten auf das Asylgesuch, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.