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dass auch auf die besondere Situation "von Kindern des als Flüchtling
anerkannten Ehegatten, die sich in der Schweiz integriert haben, und für die eine -
theoretisch ins Auge gefasste - Niederlassung in einem anderen Land eine eigentliche
Entwurzelung darstellen müsste, Rücksicht zu nehmen sei". Dabei ist bei der
Prüfung der Zumutbarkeit der Niederlassung im Libanon allerdings die zu vermutende
Integration von Frau und Kind in der Schweiz von sehr untergeordneter Bedeutung; sie ist
nur insofern von einer gewissen Bedeutung, als sie unter anderen Kriterien ein Indiz für
oder gegen die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Neu-Integration im Libanon sein
kann. Immerhin sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich bei der so genannten
"Reneja-Praxis" (BGE 110 Ib 201 ff.) durchaus auch die Frage stellen kann, ob
einem Schweizer oder einer Schweizerin zugemutet werden kann, künftig im Land
seines/ihres ausländischen Ehegatten zu leben.
ccc) Vorab sei angemerkt, dass das BFF zutreffenderweise davon ausgeht, dass es der
Ehefrau des Beschwerdeführers und ihrem Kind grundsätzlich möglich wäre, mit ihm
zusammen in den Libanon zu gehen. Vorliegend ist jedoch - wie oben erläutert -
vorfrageweise zu prüfen, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers nach über 13-jähriger
Anwesenheit in der Schweiz zuzumuten wäre, sich ohne weiteres in den Libanon zu begeben.
Dabei kann einerseits sinngemäss auf die neueste Praxis des Bundesgerichts bezüglich der
Erteilung humanitärer Aufenthaltsbewilligungen (Härtefallpraxis), andererseits auf die
Praxis der ARK bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (in den Heimatstaat)
abgestellt werden. Sowohl das Bundesgericht als auch die ARK sind - auch angesichts der
unterschiedlichen Ausgangslagen beziehungsweise Prüfungsgegenstände - zur Auffassung
gelangt, dass eine langjährige Anwesenheit in der Schweiz bei nicht zu beanstandendem
Verhalten und erfolgter Integration zu einem Härtefall beziehungsweise zur Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs führen kann. Die Frage der Zumutbarkeit ist auch bei der
vorliegenden Konstellation in Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der
Betroffenen unter objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Gemäss der Aktenlage bestehen
keine Anhaltspunkte, die zur Annahme berechtigten, die Ehe des Beschwerdeführers sei
nicht intakt. Auch nachdem seiner Ehefrau bekannt wurde, dass der Beschwerdeführer sie
unter einer falschen Identität geheiratet hatte, hat sie keine Schritte eingeleitet, die
darauf schliessen liessen, sie wolle nicht weiterhin mit ihm zusammenleben. Objektiv
gesehen fällt ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin - soweit den Akten zu
entnehmen - während der 13-jährigen Anwesenheit in der Schweiz wohl verhalten hat und
seit dem Jahre 1994 beim Regionalspital L. als Küchenangestellte arbeitet. Da der
Beschwerdeführer bis heute keiner Arbeit nachgeht, ist es offenbar dessen |