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des Beschwerdeführers, unter einer falschen Identität ein Asylgesuch
eingereicht zu haben, rechtfertigt eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheit der Familie in
Anbetracht der gesamten Umstände nicht.
bbb) Die Frage, ob die Familienvereinigung auch im Ausland - konkret im Heimatland des
Beschwerdeführers - möglich und zumutbar wäre, ist nicht etwa gleichbedeutend mit der
Frage nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Ehefrau. Letztere ist nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wohl hat die Praxis gestützt auf Art. 17 Abs. 1
AsylG den Status einer Person, die vorläufig aufgenommen worden ist, in analoger Weise zu
Art. 3 Abs. 3 AsylG grundsätzlich auch auf deren Familie ausgeweitet (vgl. EMARK 1995 Nr.
24, Erw. 11b). Gerade weil diese Analogie zur Praxis betreffend den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft festgelegt worden ist, haben aber auch - neben der spezifischen
Ausnahmeregelung gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG; siehe oben - mindestens die gleichen
Ausnahmen zu gelten, die in eben jener Praxis gelten. Nach Art. 3 Abs. 3 AsylG erfolgt
kein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten, wenn besondere Umstände
dagegen sprechen. Als besonderer Umstand wird in Lehre und Praxis bei gemischtnationalen
Familien die andere Nationalität des Ehegatten genannt (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 Erw. 7c,
S. 118 f. mit weiteren Literaturangaben). Sowenig wie bei der Anwendung von Art. 3 Abs. 3
AsylG bei der Prüfung der Vereinigungsmöglichkeit im Land des nicht verfolgten Ehegatten
die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylwiderruf des verfolgten Ehegatten
zur Diskussion steht, sowenig wird vorliegend der Weiterbestand der vorläufigen Aufnahme
der Ehefrau des Beschwerdeführers und des gemeinsamen Kindes in Frage gestellt. Hingegen
ist in Analogie zur genannten Praxis (EMARK 1996 Nr. 14 und 1997 Nr. 22) die Frage
abstrakt zu prüfen, ob sich die Familie gemeinsam im Heimatland des nichtgefährdeten
Familienmitgliedes - hier des Beschwerdeführers, das heisst im Libanon - niederlassen
könnte. Dabei ist bei dieser hypothetischen Frage auf die in Art. 14a Abs. 2-4 ANAG für
die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges genannten Kriterien
abzustellen und es sind die vom Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner so genannten
"Reneja-Praxis" entwickelten Kriterien - mithin kulturelle, religiöse,
sprachliche und ähnliche Aspekte - vergleichend beizuziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 22, Erw.
4c, S. 180 und weitere Literaturangaben). Den einzelnen Familienmitgliedern müsste
demnach die Einreise und der Aufenthalt im Land des nichtverfolgten Ehegatten
beziehungsweise Elternteils möglich und zumutbar sein. Der genannte Kriterienkatalog ist
dabei nicht abschliessend gemeint; die ARK hat beispielsweise in einem unveröffentlichten
Urteil (auf welches im Entscheid EMARK 1997 Nr. 22, a.a.O., hingewiesen worden ist)
anerkannt, |