|
|
EMRK kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten (vgl. BGE 119 Ib 91 ff. sowie
EMARK 1995 Nr. 24, S. 229).
dd) Der Vollzug der Wegweisung stellt somit keine Verletzung der völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Schweiz dar und wäre unter diesem Aspekt zulässig.
ee) Im folgenden gilt es noch zu klären, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17
Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz für sich ableiten kann. Art. 17 Abs. 1
AsylG hält fest, dass beim Vollzug einer angeordneten Wegweisung "der Grundsatz der
Einheit der Familie" zu berücksichtigen sei (vgl. zur Tragweite dieses Grundsatzes
EMARK 1995, a.a.O.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau und deren Kind fallen
zweifellos unter den von Art. 17 Abs. 1 AsylG anvisierten Familienbegriff (vgl. auch Art.
3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat am 18. April
1985 in der Schweiz um Asyl ersucht und wurde aufgrund des Beschwerdeentscheids des
Justiz- und Polizeidepartementes vom 6. November 1990 vorläufig aufgenommen. Die
vorläufige Aufnahme wurde bis zum heutigen Datum nicht aufgehoben, und die Ehefrau ist
bis auf weiteres berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die Bestimmung von Art. 17
Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und beinhaltet - wie die ARK
im erwähnten Grundsatzurteil erörtert hat -, dass die vorläufige Aufnahme des einen
Familienmitglieds in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme seiner Familie führt.
Grundsätzlich ist demnach im vorliegenden Fall der Vollzug der angeordneten Wegweisung
bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
bezüglich der Ehefrau und des Kindes des Beschwerdeführers nicht statthaft, da dieser
den Grundsatz der Einheit der Familie verletzen würde.
ff) In EMARK 1995 Nr. 24 wurde (in Bezug auf die Familie von vorläufig aufgenommenen
Asylbewerbern) bereits erwähnt, dass ein Abweichen vom Grundsatz der Einheit der Familie
in gewissen Fällen durchaus vorstellbar sei. Denkbar sei dies zum Beispiel, wenn das
betreffende Familienmitglied in seiner Person die Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 6 ANAG
erfülle, oder wenn die Familienvereinigung ohne weiteres im Ausland möglich sei.
aaa) Da den Akten nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt,
erübrigt es sich, vorliegend das Verhältnis von Art. 14a Abs. 6 ANAG zu Art. 17 Abs. 1
AsylG näher zu überprüfen. Die Verfehlung |