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für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht.
b) (...)
c) (...)
bb) Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither
bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem
Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren -
Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Dies ist zum Beispiel
der Fall, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem
Elternteil, der die elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird
und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung
oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt
(vgl. L. Wildhaber/S. Breitenmoser, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 154 f. N 425
ff.; S. Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der
Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff.; P. Mock, Mesures
de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in ZSR 1993 S. 95
ff.). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK
nicht nur die Mitglieder der "Kernfamilie" (Ehepartner und minderjährige
Kinder), sondern auch andere nahe Verwandte, die in einer Familie eine wesentliche Rolle
spielen können (vgl. BGE 115 Ib 1 ff. und 120 Ib 260 ff.). Zur Ableitung eines Anspruchs
auf Verbleib in der Schweiz müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, die ein
Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken (vgl. auch EMARK 1994 Nrn.
7-10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.).
cc) Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer
türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in der Schweiz seit dem Jahre 1990
vorläufig aufgenommen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wurde im Juni 1995 der
Sohn A. geboren. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beziehung zu Frau und Kind nicht gelebt würde. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und
deren Sohn in der Schweiz jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf deren
Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, kann der Beschwerdeführer für sich aus
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