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für die Schweiz verfügt, erfolgte die Anordnung der Wegweisung (vgl. Ziffer 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung) zu Recht.

b) (...)

c) (...)

bb) Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 ff. eingeleiteten und seither bestätigten Rechtsprechung, dass Art. 8 EMRK unter gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren - Anspruch auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Ehe oder ein Elternverhältnis (auch zwischen dem Kind und dem Elternteil, der die elterliche Gewalt und Obhut nicht besitzt) tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und wenn ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht - die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht - besitzt (vgl. L. Wildhaber/S. Breitenmoser, Kommentierung von Art. 8 EMRK, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln u.a. 1992, S. 154 f. N 425 ff.; S. Breitenmoser, Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in der Schweizer Rechtsprechung zum Ausländerrecht, in EuGRZ 1993 S. 537 ff.; P. Mock, Mesures de police des étrangers et respect de la vie privée et familiale, in ZSR 1993 S. 95 ff.). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie im Sinne von Art. 8 EMRK nicht nur die Mitglieder der "Kernfamilie" (Ehepartner und minderjährige Kinder), sondern auch andere nahe Verwandte, die in einer Familie eine wesentliche Rolle spielen können (vgl. BGE 115 Ib 1 ff. und 120 Ib 260 ff.). Zur Ableitung eines Anspruchs auf Verbleib in der Schweiz müssten jedoch besondere Umstände vorliegen, die ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken (vgl. auch EMARK 1994 Nrn. 7-10; Urteil der ARK vom 9.10.1992, publiziert in ASYL 1992/4 S. 67 f.).

cc) Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, die in der Schweiz seit dem Jahre 1990 vorläufig aufgenommen ist. Dem Beschwerdeführer und seiner Frau wurde im Juni 1995 der Sohn A. geboren. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beziehung zu Frau und Kind nicht gelebt würde. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Sohn in der Schweiz jedoch über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht, verfügen, kann der Beschwerdeführer für sich aus Art. 8