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se si possa esigere dalla famiglia ch'essa si stabilisca nel Paese d'origine del coniuge
non minacciato.
Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Libanon nach eigenen Angaben am 20. Oktober 1992 und
gelangte von Deutschland her kommend am 6. November 1992 in die Schweiz, wo er am 9.
November 1992 um Asyl ersuchte. Am 22. September 1995 verheiratete er sich mit der in der
Schweiz wohnhaften türkischen Staatsangehörigen M.A.; bereits am 17. Juni 1995 hatte er
das gemeinsame Kind A. anerkannt.
Er machte unter anderem geltend, seine Frau lebe bereits seit dem 20. März 1985 in der
Schweiz, und es erscheine unter humanitären Gründen nicht gerechtfertigt, ihn aus der
Schweiz auszuweisen.
Das BFF trat auf das Asylgesuch nicht ein und begründete die Anordnung der Wegweisung und
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter anderem wie folgt: Die Ehefrau und
sein Sohn hätten eine Aufenthaltsbewilligung F im Kanton Schwyz. Ein Gesuchsteller könne
sich nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AsylG
berufen, wenn ein solcher Anspruch aus Art. 8 EMRK bestehe, was vorliegend nicht gegeben
sei. Die Ehefrau habe in der Schweiz kein unbefristetes Anwesenheitsrecht.
Diese Begründung des BFF wurde in der Beschwerde beanstandet; dem Beschwerdeführer sei
gestützt auf Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung F zu gewähren.
Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
Aus den Erwägungen:
8. a) Die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton fällt offenbar nicht
in Betracht (vgl. Art. 17 Abs. 2 AsylG). Nachdem das BFF zu Recht nicht auf das Asylgesuch
eingetreten ist und der Beschwerdeführer - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus -
über keinen Aufenthaltstitel |