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Ehefrau, die für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Die Ehefrau hat gemäss den
Akten in der Türkei keine Schulen besucht und keine Lehre absolviert und gehörte einer
religiösen Minderheit an. Ihre Muttersprache ist Aramäisch, sie beherrscht keine
weiteren Sprachen, kann sich jedoch mittlerweile gemäss Aussagen in der Stellungnahme vom
12. September 1996 gut auf Deutsch verständigen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers
würden sich im Libanon sehr grosse Probleme stellen, da es ihr aufgrund der fehlenden
Ausbildung und Sprachkenntnisse, sowie der bei ihr aufgrund ihres Bildungsniveaus zu
erwartenden Schwierigkeiten, sich dort einzuleben, schwer fallen dürfte, eine Anstellung
zu erhalten und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, zumal davon auszugehen ist,
dass ihr der psychisch angeschlagene Ehemann dabei wohl kaum eine grosse Stütze sein
dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als syrisch-orthodoxe Christin im
Libanon erneut in das Spannungsfeld der religiösen Auseinandersetzungen geraten könnte,
da der religiöse Fundamentalismus dort teilweise am erstarken ist. In Abwägung aller
Umstände ergibt die vorfrageweise Überprüfung, dass es der Beschwerdeführerin nicht
zumutbar ist, zusammen mit ihrem Ehemann in den Libanon zu ziehen. Vorliegend bestehen
bezüglich der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers keine und
bezüglich des Beschwerdeführers keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die einen
Vollzug der Wegweisung gebieten würden, da das zwar missbräuchliche Verhalten (Stellen
eines Asylgesuchs unter falscher Identität) des Beschwerdeführers zu verurteilen ist,
jedoch in Anbetracht der gesamten vorliegenden objektiven und subjektiven Umstände nicht
zu einer anderen Würdigung führt.
gg) Es ist somit festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anwendung des
Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG als unzulässig erweist.
Der Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 AsylG vorläufig
aufzunehmen, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Ausnahme vom erwähnten Grundsatz beziehungsweise das Vorhandensein der Voraussetzungen
für einen Eingriff in die zitierte Garantie nahelegen würden.
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