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Ehefrau, die für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Die Ehefrau hat gemäss den Akten in der Türkei keine Schulen besucht und keine Lehre absolviert und gehörte einer religiösen Minderheit an. Ihre Muttersprache ist Aramäisch, sie beherrscht keine weiteren Sprachen, kann sich jedoch mittlerweile gemäss Aussagen in der Stellungnahme vom 12. September 1996 gut auf Deutsch verständigen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers würden sich im Libanon sehr grosse Probleme stellen, da es ihr aufgrund der fehlenden Ausbildung und Sprachkenntnisse, sowie der bei ihr aufgrund ihres Bildungsniveaus zu erwartenden Schwierigkeiten, sich dort einzuleben, schwer fallen dürfte, eine Anstellung zu erhalten und den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten, zumal davon auszugehen ist, dass ihr der psychisch angeschlagene Ehemann dabei wohl kaum eine grosse Stütze sein dürfte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin als syrisch-orthodoxe Christin im Libanon erneut in das Spannungsfeld der religiösen Auseinandersetzungen geraten könnte, da der religiöse Fundamentalismus dort teilweise am erstarken ist. In Abwägung aller Umstände ergibt die vorfrageweise Überprüfung, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar ist, zusammen mit ihrem Ehemann in den Libanon zu ziehen. Vorliegend bestehen bezüglich der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers keine und bezüglich des Beschwerdeführers keine überwiegenden öffentlichen Interessen, die einen Vollzug der Wegweisung gebieten würden, da das zwar missbräuchliche Verhalten (Stellen eines Asylgesuchs unter falscher Identität) des Beschwerdeführers zu verurteilen ist, jedoch in Anbetracht der gesamten vorliegenden objektiven und subjektiven Umstände nicht zu einer anderen Würdigung führt.

gg) Es ist somit festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung in Anwendung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 17 Abs. 1 AsylG als unzulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist daher in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 AsylG vorläufig aufzunehmen, zumal aufgrund der Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, die eine Ausnahme vom erwähnten Grundsatz beziehungsweise das Vorhandensein der Voraussetzungen für einen Eingriff in die zitierte Garantie nahelegen würden.