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Flughafenverfahren dahinfalle. Massgebend müsse sein, ob sich die fragliche Person weiterhin im einzig und allein dem Zweck der Sicherstellung des Vollzugs einer rechtsgenüglichen Verfügung dienenden Gewahrsam der Behörden befunden habe und ob de jure eine Einreise stattgefunden habe. Denn es könne nicht sein, dass die de facto-Einreisen, wie beispielsweise infolge sachlicher und rechtlicher Probleme oder beispielsweise infolge einer notfallartigen Anordnung einer Arzt- oder Spitalvisite infolge Vorliegens von echten oder vorgetäuschten körperlichen Problemen etc. einen Einreisetatbestand de jure erfüllten. Das UNHCR biete auch Gewähr für ein gesetzliches Verfahren am Flughafen. Ohnehin könnte jeder Asylbewerber seine Einreise in die Schweiz erzwingen, wenn er sich am Flughafen entsprechend renitent verhalte, was Sinn und Zweck des Flughafenverfahrens sowie der Meinung des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Dem Missbrauch wäre Tür und Tor geöffnet.

c) Der Rechtsvertreter hält im Rahmen der Replik die Einschätzung des BFF im wesentlichen für verfehlt und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei mit der Überführung ins Flughafengefängnis tatsächlich eingereist. Eine Bewilligung der Flughafenpolizei sei dazu nicht erforderlich. Begriffsnotwendig liege es in der Natur des Flughafenverfahrens, sich örtlich zu definieren. Der Beschwerdeführer erfülle somit alle für eine Einreise erforderlichen Kriterien. Es bestünde nach Eröffnung des Entscheides der ARK beziehungsweise nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - entgegen der Meinung des BFF - grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für eine Ausschaffungshaft im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten, weshalb die von der Vorinstanz ins Feld geführten technischen, rechtlichen und sonstigen Bedenken für den weiteren Verbleib im Transitraum nicht zu überzeugen vermöchten. Auch verfüge die Flughafenpolizei über "Abstellzellen" im Transitbereich. Es sei für die Flughafenpolizei absolut nicht zwingend gewesen, den Beschwerdeführer zur Ausschaffung aus dem Transitbereich zu entfernen.

d) Die Flughafenpolizeidirektion stellte im wesentlichen fest, [....] dass während des Ausschaffungshaftvollzuges der Auszuschaffende den Ausschaffungsbehörden jederzeit nach Anmeldung zur Verfügung [stehe]. Die Flughafenpolizei besitze keine Einrichtungen für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Im Normalfall verbleibe der Auszuschaffende im Transitraum bis zum Ausschaffungszeitpunkt. Bei renitenten, gewaltbereiten oder fluchtwilligen Auszuschaffenden ordne die Fremdenpolizei des Kantons Zürich auf Antrag der Flughafenpolizei Ausschaffungshaft an. Diese könne nur im nahen Gefängnis durchgeführt werden.