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Flughafenverfahren dahinfalle. Massgebend müsse sein, ob sich die
fragliche Person weiterhin im einzig und allein dem Zweck der Sicherstellung des Vollzugs
einer rechtsgenüglichen Verfügung dienenden Gewahrsam der Behörden befunden habe und ob
de jure eine Einreise stattgefunden habe. Denn es könne nicht sein, dass die de
facto-Einreisen, wie beispielsweise infolge sachlicher und rechtlicher Probleme oder
beispielsweise infolge einer notfallartigen Anordnung einer Arzt- oder Spitalvisite
infolge Vorliegens von echten oder vorgetäuschten körperlichen Problemen etc. einen
Einreisetatbestand de jure erfüllten. Das UNHCR biete auch Gewähr für ein gesetzliches
Verfahren am Flughafen. Ohnehin könnte jeder Asylbewerber seine Einreise in die Schweiz
erzwingen, wenn er sich am Flughafen entsprechend renitent verhalte, was Sinn und Zweck
des Flughafenverfahrens sowie der Meinung des Gesetzgebers zuwiderlaufe. Dem Missbrauch
wäre Tür und Tor geöffnet.
c) Der Rechtsvertreter hält im Rahmen der Replik die Einschätzung des BFF im
wesentlichen für verfehlt und stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei
mit der Überführung ins Flughafengefängnis tatsächlich eingereist. Eine Bewilligung
der Flughafenpolizei sei dazu nicht erforderlich. Begriffsnotwendig liege es in der Natur
des Flughafenverfahrens, sich örtlich zu definieren. Der Beschwerdeführer erfülle somit
alle für eine Einreise erforderlichen Kriterien. Es bestünde nach Eröffnung des
Entscheides der ARK beziehungsweise nach Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - entgegen der Meinung des BFF - grundsätzlich eine
Rechtsgrundlage für eine Ausschaffungshaft im Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten, weshalb die von der Vorinstanz ins Feld geführten technischen,
rechtlichen und sonstigen Bedenken für den weiteren Verbleib im Transitraum nicht zu
überzeugen vermöchten. Auch verfüge die Flughafenpolizei über
"Abstellzellen" im Transitbereich. Es sei für die Flughafenpolizei absolut
nicht zwingend gewesen, den Beschwerdeführer zur Ausschaffung aus dem Transitbereich zu
entfernen.
d) Die Flughafenpolizeidirektion stellte im wesentlichen fest, [....] dass während des
Ausschaffungshaftvollzuges der Auszuschaffende den Ausschaffungsbehörden jederzeit nach
Anmeldung zur Verfügung [stehe]. Die Flughafenpolizei besitze keine Einrichtungen für
den Vollzug der Ausschaffungshaft. Im Normalfall verbleibe der Auszuschaffende im
Transitraum bis zum Ausschaffungszeitpunkt. Bei renitenten, gewaltbereiten oder
fluchtwilligen Auszuschaffenden ordne die Fremdenpolizei des Kantons Zürich auf Antrag
der Flughafenpolizei Ausschaffungshaft an. Diese könne nur im nahen Gefängnis
durchgeführt werden.
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