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Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend wird über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 1998 lediglich befunden, soweit sie die Problematik der Einreiseverweigerung zum Gegenstand hat. Die Beschwerdeeingaben betreffend Asyl und Wegweisung werden in einem späteren Zeitpunkt behandelt. Vorliegend geht es einzig darum, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer durch die Verlegung vom Transitraum ins Flughafengefängnis in die Schweiz eingereist ist.

(...)

5. a) Der Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen um Neuüberprüfung mit seiner Verlegung von der Transitzone des Flughafens Zürich-Kloten ins Flughafengefängnis. Dort sei er in Ausschaffungshaft genommen worden, nachdem die ARK den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde festgestellt und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich eine entsprechende Verfügung erlassen habe. Er stünde nun wegen seiner Verlegung nicht mehr unter der Kontrolle der Flughafenpolizei (Polizeidirektion des Flughafengefängnisses), sondern unter der Justizdirektion. Unter anderem erachte er auch gestützt auf Zitate aus ASYL 1996/4, S. 111, das Asylverfahren am Flughafen als beendet.

b) In der Vernehmlassung vom 13. August 1998 hält das BFF fest, es habe durch die Überführung des Beschwerdeführers vom Transitraum ins Flughafengefängnis keine Einreise stattgefunden. Die Eingaben betreffend Einreise, Asyl und Wegweisung seien abzuweisen. Im Hinblick auf die öffentlichen Sicherheitsinteressen vermöchte die Auffassung bezüglich einer Einreise nicht zu genügen, zumal Vollzugsmassnahmen geboten und rechtlich begründet seien. Die Transitraumaufhaltungspflicht falle mit dem Erlass des Entscheides beziehungsweise Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dahin. Die Zürcher Kantonalpolizei habe den gesetzlichen Auftrag, den Vollzug sicherzustellen. Die Umsetzung des Vollzugs richte sich nach geeigneten und rechtlich abgesicherten Massnahmen. Eine Anordnung der Ausschaffungshaft oder einer Sicherheitsmassnahme sei im Falle der Verweigerung der freiwilligen Ausreise zweckmässigerweise geboten (Gefahr der Vereitelung der Ausschaffungshandlung, Personalknappheit etc.). Im Transitraum selber sei die Errichtung einer Haftmöglichkeit nicht möglich (rechtliche Probleme, Betreuungsprobleme etc.). Der Beschwerdeführer stünde immer unter polizeilicher Bewachung. Auch müsse die [im zitierten Artikel aus ASYL vertretene] Auffassung interpretierbar sein, wonach aus welchem Grund auch immer der Gesuchsteller ins Inland gelange, damit stets ein Einreisetatbestand erfüllt sei und das