| |
|
Aus den Erwägungen:
2. Vorliegend wird über die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 1998 lediglich
befunden, soweit sie die Problematik der Einreiseverweigerung zum Gegenstand hat. Die
Beschwerdeeingaben betreffend Asyl und Wegweisung werden in einem späteren Zeitpunkt
behandelt. Vorliegend geht es einzig darum, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer
durch die Verlegung vom Transitraum ins Flughafengefängnis in die Schweiz eingereist ist.
(...)
5. a) Der Beschwerdeführer begründet sein Ersuchen um Neuüberprüfung mit seiner
Verlegung von der Transitzone des Flughafens Zürich-Kloten ins Flughafengefängnis. Dort
sei er in Ausschaffungshaft genommen worden, nachdem die ARK den Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde festgestellt und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich eine
entsprechende Verfügung erlassen habe. Er stünde nun wegen seiner Verlegung nicht mehr
unter der Kontrolle der Flughafenpolizei (Polizeidirektion des Flughafengefängnisses),
sondern unter der Justizdirektion. Unter anderem erachte er auch gestützt auf Zitate aus
ASYL 1996/4, S. 111, das Asylverfahren am Flughafen als beendet.
b) In der Vernehmlassung vom 13. August 1998 hält das BFF fest, es habe durch die
Überführung des Beschwerdeführers vom Transitraum ins Flughafengefängnis keine
Einreise stattgefunden. Die Eingaben betreffend Einreise, Asyl und Wegweisung seien
abzuweisen. Im Hinblick auf die öffentlichen Sicherheitsinteressen vermöchte die
Auffassung bezüglich einer Einreise nicht zu genügen, zumal Vollzugsmassnahmen geboten
und rechtlich begründet seien. Die Transitraumaufhaltungspflicht falle mit dem Erlass des
Entscheides beziehungsweise Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dahin. Die
Zürcher Kantonalpolizei habe den gesetzlichen Auftrag, den Vollzug sicherzustellen. Die
Umsetzung des Vollzugs richte sich nach geeigneten und rechtlich abgesicherten Massnahmen.
Eine Anordnung der Ausschaffungshaft oder einer Sicherheitsmassnahme sei im Falle der
Verweigerung der freiwilligen Ausreise zweckmässigerweise geboten (Gefahr der Vereitelung
der Ausschaffungshandlung, Personalknappheit etc.). Im Transitraum selber sei die
Errichtung einer Haftmöglichkeit nicht möglich (rechtliche Probleme, Betreuungsprobleme
etc.). Der Beschwerdeführer stünde immer unter polizeilicher Bewachung. Auch müsse die
[im zitierten Artikel aus ASYL vertretene] Auffassung interpretierbar sein, wonach aus
welchem Grund auch immer der Gesuchsteller ins Inland gelange, damit stets ein
Einreisetatbestand erfüllt sei und das |