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Zusammenfassung des Sachverhalts:
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 24. Juli 1998 und
gelangte an Bord einer Linienmaschine in die Schweiz, wo ihm am 25. Juli 1998 wegen einer
Unregelmässigkeit beim mitgeführten Pass der Weiterflug nach Grossbritannien verweigert
wurde. Daraufhin ersuchte er sofort um Asyl. Dem Beschwerdeführer wurde gleichentags vom
BFF der Transitraum des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsraum während des
Verfahrens am Flughafen zugewiesen.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 3. August 1998 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen
Beschwerde.
Mit Beschwerde vom 4. August 1998 (Einreise/Haft) beantragt der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter, er sei unverzüglich aus der Haft im Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten zu entlassen, indem ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten sei. Es
sei festzustellen, dass sein Freiheitsentzug durch Festhalten im Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten widerrechtlich sei.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 1998 wurde unter anderem das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung; Einreise in die Schweiz)
beziehungsweise um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen
und der Beschwerdeführer angehalten, den Entscheid im Ausland abzuwarten.
Mit Eingabe vom 10. August 1998 stellte er die folgenden Anträge: Es sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei und das Flughafenverfahren - da
die Einreiseverweigerung eine Sachurteilsvoraussetzung darstelle - infolge Einreise als
gegenstandslos geworden abzuschreiben sei, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, ein
ordentliches Asylverfahren durchzuführen.
Die ARK weist dieses Gesuch ab.
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