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Die Eltern E. und A. S. haben - wie unter Erw. 3b vorstehend ausgeführt - durch
die Beschaffung heimatlicher Reisepässe für sich selber den Widerrufstatbestand von Art.
1 C Ziff. 1 FK (freiwillige Unterschutzstellung unter den Heimatstaat) verwirklicht. Eine
andere Frage ist jedoch, ob damit auch für ihre Kinder der Widerrufstatbestand erfüllt
ist.
Eine rechtsgenügliche gesetzliche Vertretung der (im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung
durchwegs minderjährigen) Kinder durch die Eltern würde nach Auffassung der Kommission
indessen voraussetzen, dass die Kinder entweder nachweislich im Reisepass eines ihrer
Eltern eingetragen wären oder über eigene bosnische Pässe verfügen würden. Wie den
Verfahrensakten (Schreiben der Schweizer Grenzpolizei in Chiasso vom 4. April 1997 an das
BFF) entnommen werden kann, waren Herr und Frau E. S. bei ihrer am 4. April 1997 erfolgten
Wiedereinreise in die Schweiz im Besitze eigener bosnischer Reisepässe. Die Schweizer
Grenzpolizei konfiszierte daraufhin ihre schweizerischen Reiseausweise, kopierte indessen
allem Anschein nach nur je eine Doppelseite der den Beschwerdeführern wieder
ausgehändigten beiden bosnischen Reisepässe. Die Kopien enthalten je ein Foto von Herrn
und Frau E. S., deren Personalien, Unterschrift sowie Ausstellungsort und -datum des
Reisepasses. Demgegenüber wird aus den bei den Akten befindlichen Passkopien nicht
ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche der vier Kinder in den Reisepässen ihrer Eltern
eingetragen sind. Selbst wenn im Sinne einer Vermutung angenommen würde, dass jedenfalls
die beiden jüngeren Kinder im Pass eines der Eltern eingetragen sind, muss dies
hinsichtlich der im Zeitpunkt der BFF-Widerrufsverfügung immerhin 17 1/2 beziehungsweise
fünfzehn Jahre alten Töchter E. und E. füglich bezweifelt werden, besteht doch in deren
Alter bereits die Möglichkeit, eigene Pässe erhältlich zu machen. Solche liegen nicht
bei den Akten.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar
ist, ob und gegebenenfalls welche Kinder des Ehepaars A. und E. S. in deren Reisepässen
aufgeführt sind. Ein automatischer Einbezug der Kinder in den bezüglich ihrer Eltern
erfüllten Widerrufstatbestand fällt demgegenüber mit Blick auf den
unmissverständlichen Wortlaut von Art. 41 Abs. 3 AsylG ausser Betracht.
Die angefochtene Verfügung ist daher bezüglich der Kinder des Ehepaars A. und E. S.
aufzuheben, weil aufgrund der aktuellen Aktenlage entgegen der Annahme der Vorinstanz die
Voraussetzungen für die Aberkennung der Flücht- |