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Die Eltern E. und A. S. haben - wie unter Erw. 3b vorstehend ausgeführt - durch die Beschaffung heimatlicher Reisepässe für sich selber den Widerrufstatbestand von Art. 1 C Ziff. 1 FK (freiwillige Unterschutzstellung unter den Heimatstaat) verwirklicht. Eine andere Frage ist jedoch, ob damit auch für ihre Kinder der Widerrufstatbestand erfüllt ist.

Eine rechtsgenügliche gesetzliche Vertretung der (im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung durchwegs minderjährigen) Kinder durch die Eltern würde nach Auffassung der Kommission indessen voraussetzen, dass die Kinder entweder nachweislich im Reisepass eines ihrer Eltern eingetragen wären oder über eigene bosnische Pässe verfügen würden. Wie den Verfahrensakten (Schreiben der Schweizer Grenzpolizei in Chiasso vom 4. April 1997 an das BFF) entnommen werden kann, waren Herr und Frau E. S. bei ihrer am 4. April 1997 erfolgten Wiedereinreise in die Schweiz im Besitze eigener bosnischer Reisepässe. Die Schweizer Grenzpolizei konfiszierte daraufhin ihre schweizerischen Reiseausweise, kopierte indessen allem Anschein nach nur je eine Doppelseite der den Beschwerdeführern wieder ausgehändigten beiden bosnischen Reisepässe. Die Kopien enthalten je ein Foto von Herrn und Frau E. S., deren Personalien, Unterschrift sowie Ausstellungsort und -datum des Reisepasses. Demgegenüber wird aus den bei den Akten befindlichen Passkopien nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche der vier Kinder in den Reisepässen ihrer Eltern eingetragen sind. Selbst wenn im Sinne einer Vermutung angenommen würde, dass jedenfalls die beiden jüngeren Kinder im Pass eines der Eltern eingetragen sind, muss dies hinsichtlich der im Zeitpunkt der BFF-Widerrufsverfügung immerhin 17 1/2 beziehungsweise fünfzehn Jahre alten Töchter E. und E. füglich bezweifelt werden, besteht doch in deren Alter bereits die Möglichkeit, eigene Pässe erhältlich zu machen. Solche liegen nicht bei den Akten.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar ist, ob und gegebenenfalls welche Kinder des Ehepaars A. und E. S. in deren Reisepässen aufgeführt sind. Ein automatischer Einbezug der Kinder in den bezüglich ihrer Eltern erfüllten Widerrufstatbestand fällt demgegenüber mit Blick auf den unmissverständlichen Wortlaut von Art. 41 Abs. 3 AsylG ausser Betracht.

Die angefochtene Verfügung ist daher bezüglich der Kinder des Ehepaars A. und E. S. aufzuheben, weil aufgrund der aktuellen Aktenlage entgegen der Annahme der Vorinstanz die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flücht-