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dd) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend in bezug auf
das Ehepaar E. S. die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C
Ziff. 1 FK zum Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihr
Asyl widerrufen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
c) Gemäss Art. 41 Abs. 3 AsylG erstreckt sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht auf den Ehegatten und die Kinder.
Die bundesrätliche Botschaft vom 31. August 1977 zu Art. 41 Abs. 3 (damals Art. 40 Abs.
3) AsylG lautet wie folgt:
"Andererseits hat aber nach Absatz 3 der Entzug der Flüchtlingseigenschaft keine
Auswirkung auf die Personen (im gegebenen Fall auf den Ehegatten und die Kinder), die
gestützt auf Artikel 3 Buchstabe b [heute: Art. 3 Abs. 3] als Flüchtlinge anerkannt
wurden. Harte und unverdiente Konsequenzen wären sonst nicht zu vermeiden.
Selbstverständlich kann aber auch Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft entzogen
werden, wenn sie persönlich die Voraussetzungen geschaffen haben."
Dem Botschaftsauszug ist vorab zu entnehmen, dass die Setzung eines Widerrufsgrundes durch
das Familienoberhaupt die Flüchtlingseigenschaft seines Ehegatten sowie der Kinder nicht
berühren soll. Dem Ehegatten und den Kindern darf somit die Flüchtlingseigenschaft nur
dann entzogen werden, wenn sie selber einen der in Art. 1 C FK abschliessend aufgezählten
Entzugsgründe erfüllen. Hiervon freilich zu unterscheiden ist die Möglichkeit, dass die
Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder für diese grundsätzlich
rechtsverbindlich handeln können. Die Einreichung eines Asylgesuches ist zwar ein
höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB, das der unmündige -
urteilsfähige - Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben
kann. Sie schliesst indessen - als relativ höchstpersönliches Recht - eine gesetzliche
Vertretung nicht aus (vgl. hierzu EMARK 1996 Nr. 5, S. 34 ff.). Darf ein Kind durch seinen
gesetzlichen Vertreter ein Asylgesuch einreichen, dann darf es logischerweise durch seinen
gesetzlichen Vertreter auch auf seinen Asylanspruch verzichten (vgl. auch Achermann/
Hausammann, a.a.O., S. 198, wo die Möglichkeit des Asylverzichts für die Kinder durch
Erklärung der Eltern ausdrücklich erwähnt wird). Vor diesem Hintergrund erscheint es
auch denkbar, dass die Eltern im Rahmen der Setzung eines Widerrufstatbestandes ihre
unmündigen Kinder gesetzlich vertreten können. |