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dd) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass vorliegend in bezug auf das Ehepaar E. S. die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK zum Widerruf des Asyls erfüllt sind. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihr Asyl widerrufen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.

c) Gemäss Art. 41 Abs. 3 AsylG erstreckt sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder.

Die bundesrätliche Botschaft vom 31. August 1977 zu Art. 41 Abs. 3 (damals Art. 40 Abs. 3) AsylG lautet wie folgt:

"Andererseits hat aber nach Absatz 3 der Entzug der Flüchtlingseigenschaft keine Auswirkung auf die Personen (im gegebenen Fall auf den Ehegatten und die Kinder), die gestützt auf Artikel 3 Buchstabe b [heute: Art. 3 Abs. 3] als Flüchtlinge anerkannt wurden. Harte und unverdiente Konsequenzen wären sonst nicht zu vermeiden. Selbstverständlich kann aber auch Angehörigen die Flüchtlingseigenschaft entzogen werden, wenn sie persönlich die Voraussetzungen geschaffen haben."

Dem Botschaftsauszug ist vorab zu entnehmen, dass die Setzung eines Widerrufsgrundes durch das Familienoberhaupt die Flüchtlingseigenschaft seines Ehegatten sowie der Kinder nicht berühren soll. Dem Ehegatten und den Kindern darf somit die Flüchtlingseigenschaft nur dann entzogen werden, wenn sie selber einen der in Art. 1 C FK abschliessend aufgezählten Entzugsgründe erfüllen. Hiervon freilich zu unterscheiden ist die Möglichkeit, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder für diese grundsätzlich rechtsverbindlich handeln können. Die Einreichung eines Asylgesuches ist zwar ein höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB, das der unmündige - urteilsfähige - Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann. Sie schliesst indessen - als relativ höchstpersönliches Recht - eine gesetzliche Vertretung nicht aus (vgl. hierzu EMARK 1996 Nr. 5, S. 34 ff.). Darf ein Kind durch seinen gesetzlichen Vertreter ein Asylgesuch einreichen, dann darf es logischerweise durch seinen gesetzlichen Vertreter auch auf seinen Asylanspruch verzichten (vgl. auch Achermann/ Hausammann, a.a.O., S. 198, wo die Möglichkeit des Asylverzichts für die Kinder durch Erklärung der Eltern ausdrücklich erwähnt wird). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch denkbar, dass die Eltern im Rahmen der Setzung eines Widerrufstatbestandes ihre unmündigen Kinder gesetzlich vertreten können.