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nur vorgeschoben haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den angegebenen Zweck - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt - kein bosnischer Pass erforderlich gewesen wäre, sondern der Reiseausweis für Flüchtlinge hätte benutzt werden können. Im weiteren ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer die bosnischen Pässe, welche sich bei der Einreise in die Schweiz am 4. April 1997 im Handgepäck der Beschwerdeführerin befanden, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei ihrer Reise durch Italien oder Oesterreich nach Slowenien beziehungsweise auf dem entsprechenden Rückweg benutzt haben. Dazu bestand und besteht indessen kein berechtigter Anlass, wird doch den anerkannten Flüchtlingen nach Art. 28 Ziff. 1 FK genau zu diesem Zweck ein Reiseausweis des Aufnahmelandes ausgestellt. Die Benützung eines Passes des Landes, dessen Schutz der Inhaber angeblich nicht mehr beanspruchen kann, ist mit der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich nicht vereinbar (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O. Rz. 47 - 50, S. 14 f.). Jedenfalls ist auch aus der Weigerung der Beschwerdeführer, den Schweizer Behörden ihre bosnischen Reisepässe einzureichen, ohne weiteres zu schliessen, dass sie damit etwas für sie Nachteiliges - nämlich deren vergangene Benutzung - verheimlichen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil - nämlich deren künftige Benutzung - offen halten wollen. Ihr Einwand gegenüber der ARK, sie hätten ihre Pässe nach deren Entdeckung durch die Schweizer Grenzbehörden "aus Verzweiflung" zerrissen, entbehrt jeder Glaubhaftigkeit. Gegen die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer spricht letztlich auch ihre Erklärung, sie würden ihre Reisepässe bei ihrer Einreise besser versteckt haben, wenn sie tatsächlich gewusst hätten, dass der Besitz derselben ihren Flüchtlingsstatus in der Schweiz gefährden könnte; dieser Erklärungsversuch macht ihre fehlende Gutgläubigkeit ziemlich offenkundig. Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz, im Unterschied zum erwähnten Fall A. S., zu Recht das Vorhandensein "beachtlicher Gründe" für die Passbeschaffung verneinen, weshalb auch von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Schweizer Asylbehörden keine Rede sein kann. Nach dem Gesagten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Absicht handelten, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12, S. 103, Erw. 8b).

cc) Indem den Beschwerdeführern durch die bosnischen Behörden tatsächlich Reisepässe ausgestellt worden sind, ist auch das dritte Kriterium der ARK-Praxis - der effektive Erhalt des Schutzes des Heimatstaates - als erfüllt zu betrachten, zumal die Beschwerdeführer die Pässe bei Auslandreisen mit sich geführt haben.