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nur vorgeschoben haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für den angegebenen Zweck -
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt - kein bosnischer Pass
erforderlich gewesen wäre, sondern der Reiseausweis für Flüchtlinge hätte benutzt
werden können. Im weiteren ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer die bosnischen
Pässe, welche sich bei der Einreise in die Schweiz am 4. April 1997 im Handgepäck der
Beschwerdeführerin befanden, mit hoher Wahrscheinlichkeit bei ihrer Reise durch Italien
oder Oesterreich nach Slowenien beziehungsweise auf dem entsprechenden Rückweg benutzt
haben. Dazu bestand und besteht indessen kein berechtigter Anlass, wird doch den
anerkannten Flüchtlingen nach Art. 28 Ziff. 1 FK genau zu diesem Zweck ein Reiseausweis
des Aufnahmelandes ausgestellt. Die Benützung eines Passes des Landes, dessen Schutz der
Inhaber angeblich nicht mehr beanspruchen kann, ist mit der Flüchtlingseigenschaft
grundsätzlich nicht vereinbar (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O. Rz. 47 - 50, S. 14 f.).
Jedenfalls ist auch aus der Weigerung der Beschwerdeführer, den Schweizer Behörden ihre
bosnischen Reisepässe einzureichen, ohne weiteres zu schliessen, dass sie damit etwas
für sie Nachteiliges - nämlich deren vergangene Benutzung - verheimlichen oder sich
einen unrechtmässigen Vorteil - nämlich deren künftige Benutzung - offen halten wollen.
Ihr Einwand gegenüber der ARK, sie hätten ihre Pässe nach deren Entdeckung durch die
Schweizer Grenzbehörden "aus Verzweiflung" zerrissen, entbehrt jeder
Glaubhaftigkeit. Gegen die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer spricht
letztlich auch ihre Erklärung, sie würden ihre Reisepässe bei ihrer Einreise besser
versteckt haben, wenn sie tatsächlich gewusst hätten, dass der Besitz derselben ihren
Flüchtlingsstatus in der Schweiz gefährden könnte; dieser Erklärungsversuch macht ihre
fehlende Gutgläubigkeit ziemlich offenkundig. Unter diesen Umständen konnte die
Vorinstanz, im Unterschied zum erwähnten Fall A. S., zu Recht das Vorhandensein
"beachtlicher Gründe" für die Passbeschaffung verneinen, weshalb auch von
einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Schweizer Asylbehörden keine
Rede sein kann. Nach dem Gesagten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführer in der Absicht handelten, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu
nehmen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12, S. 103, Erw. 8b).
cc) Indem den Beschwerdeführern durch die bosnischen Behörden tatsächlich Reisepässe
ausgestellt worden sind, ist auch das dritte Kriterium der ARK-Praxis - der effektive
Erhalt des Schutzes des Heimatstaates - als erfüllt zu betrachten, zumal die
Beschwerdeführer die Pässe bei Auslandreisen mit sich geführt haben.
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