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staates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den
Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkranken Elternteils
sein. Den vorerwähnten Sachverhalten ist gemeinsam, dass sie - zufolge Bestehens
überwiegender und schützenswerter Privatinteressen - nicht auf eine eigentliche Absicht
anerkannter Flüchtlinge, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen
lassen. Wiewohl die vorerwähnten Beispielfälle vornehmlich auf Fälle einer effektiven
Rückkehr in den Heimatstaat bezogen sind, muss auch die Ausstellung von Reisepässen
unter bestimmten, aussergewöhnlichen Umständen nicht in jedem Fall die Beendigung der
Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Rz. 122 ff.,
insbes. 124 und 125).
Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 6. August 1997 namentlich
geltend, sie hätten sich Pässe besorgt, um im Bedarfsfalle an Wahlen in ihrem Heimatland
teilnehmen zu können. Sie seien überzeugt gewesen, dass diese Möglichkeit ohne
nationale Reisepässe nicht bestanden hätte. Ausserdem hätten sie nicht gewusst, dass
das Erhältlichmachen heimatlicher Reisepässe ihren Flüchtlingsstatus in der Schweiz
gefährden könnte. Im übrigen weisen sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 1997
ergänzend darauf hin, dass der Schweizer Bundesrat den in der Schweiz als Flüchtlingen
anerkannten Personen im Sinne einer Ausnahmeregelung gar das Recht eingeräumt habe,
zwecks Teilnahme an den Wahlen vom 13./ 14. September 1997 nach Bosnien zu reisen, ohne
dabei ihren Flüchtlingsstatus zu verlieren. Ausserdem machen sie geltend, dass das BFF im
Falle ihrer Schwägerin A. S. auf deren Erklärung hin, zwecks Teilnahme an bosnischen
Wahlen im Besitze eines heimatlichen Reisepasses zu sein, auf einen Asylwiderruf
verzichtet habe, womit ihnen gegenüber der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden
sei.
Es trifft zu, dass der Schweizerische Bundesrat im Sinne einer einmaligen Abweichung von
den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz befindlichen bosnischen Staatsangehörigen
erlaubt hat, zwecks Teilnahme an den Wahlen vom 13./ 14. September 1997 nach
Bosnien-Herzegowina zu reisen, ohne ihren Flüchtlingsstatus zu verlieren. Als zutreffend
erweist sich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, das BFF habe im Falle ihrer
Schwägerin von einem Asylwiderruf Abstand genommen, nachdem diese erklärt habe, nur
zwecks Teilnahme an jenen Wahlen im Besitze eines heimatlichen Reisepasses zu sein. Im
Unterschied zu diesem Fall drängt sich jedoch hier aufgrund der Aktenlage der Schluss
auf, dass die Beschwerdeführer die beabsichtigte Teilnahme an den Kommunalwahlen als
angebliches Motiv zur Passbeschaffung |