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staates in der Schweiz, die Beschaffung eines Führerausweises bei den Heimatbehörden oder eine kurze Heimatreise zwecks Besuchs eines todkranken Elternteils sein. Den vorerwähnten Sachverhalten ist gemeinsam, dass sie - zufolge Bestehens überwiegender und schützenswerter Privatinteressen - nicht auf eine eigentliche Absicht anerkannter Flüchtlinge, den Schutz des Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, schliessen lassen. Wiewohl die vorerwähnten Beispielfälle vornehmlich auf Fälle einer effektiven Rückkehr in den Heimatstaat bezogen sind, muss auch die Ausstellung von Reisepässen unter bestimmten, aussergewöhnlichen Umständen nicht in jedem Fall die Beendigung der Rechtsstellung als Flüchtling mit sich bringen (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Rz. 122 ff., insbes. 124 und 125).

Die Beschwerdeführer machen in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 6. August 1997 namentlich geltend, sie hätten sich Pässe besorgt, um im Bedarfsfalle an Wahlen in ihrem Heimatland teilnehmen zu können. Sie seien überzeugt gewesen, dass diese Möglichkeit ohne nationale Reisepässe nicht bestanden hätte. Ausserdem hätten sie nicht gewusst, dass das Erhältlichmachen heimatlicher Reisepässe ihren Flüchtlingsstatus in der Schweiz gefährden könnte. Im übrigen weisen sie in ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 1997 ergänzend darauf hin, dass der Schweizer Bundesrat den in der Schweiz als Flüchtlingen anerkannten Personen im Sinne einer Ausnahmeregelung gar das Recht eingeräumt habe, zwecks Teilnahme an den Wahlen vom 13./ 14. September 1997 nach Bosnien zu reisen, ohne dabei ihren Flüchtlingsstatus zu verlieren. Ausserdem machen sie geltend, dass das BFF im Falle ihrer Schwägerin A. S. auf deren Erklärung hin, zwecks Teilnahme an bosnischen Wahlen im Besitze eines heimatlichen Reisepasses zu sein, auf einen Asylwiderruf verzichtet habe, womit ihnen gegenüber der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt worden sei.

Es trifft zu, dass der Schweizerische Bundesrat im Sinne einer einmaligen Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz befindlichen bosnischen Staatsangehörigen erlaubt hat, zwecks Teilnahme an den Wahlen vom 13./ 14. September 1997 nach Bosnien-Herzegowina zu reisen, ohne ihren Flüchtlingsstatus zu verlieren. Als zutreffend erweist sich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, das BFF habe im Falle ihrer Schwägerin von einem Asylwiderruf Abstand genommen, nachdem diese erklärt habe, nur zwecks Teilnahme an jenen Wahlen im Besitze eines heimatlichen Reisepasses zu sein. Im Unterschied zu diesem Fall drängt sich jedoch hier aufgrund der Aktenlage der Schluss auf, dass die Beschwerdeführer die beabsichtigte Teilnahme an den Kommunalwahlen als angebliches Motiv zur Passbeschaffung