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dings sind hierbei (entgegen der früheren schweizerischen Praxis, wonach der Erhalt eines Reisepasses durch den Heimatstaat als absoluter Asylwiderrufsgrund galt) die Kriterien zu beachten, welche die Praxis für die Anwendung des genannten Widerrufsgrundes aufgestellt hat.

Mit Grundsatzurteil vom 12. Dezember 1995 i.S. L.H. (EMARK 1996 Nr. 7, S. 50 ff.) - bestätigt in den Urteilen vom 19. Januar 1996 i.S. V.T.N. (EMARK 1996 Nr. 11, S. 82 ff.) und vom 26. Januar 1996 i.S. T.T.N. (EMARK 1996 Nr. 12, S. 91 ff.) - hat sich die ARK ausführlich zur Auslegung von Art. 1 C Ziff. 1 FK geäussert. Zu beurteilen waren durchwegs Fälle, in denen anerkannte Flüchtlinge in den früheren Verfolgerstaat gereist sind. Wohl misst die ARK in den vorerwähnten Urteilen einer Reise in den früheren Verfolgerstaat eine starke Indizwirkung für die Annahme zu, dass die frühere Verfolgungssituation oder Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht; sie verlangt indessen im Sinne einer kumulativen Voraussetzung die zusätzliche Prüfung der Frage, ob der Betroffene freiwillig gehandelt habe (1.), ob er mit der Absicht gehandelt habe, sich dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen (2.) und ob er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten habe (3.). Dabei obliegt es der verfügenden Behörde, das Vorliegen sämtlicher für eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen.

b) Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer vorliegend gestützt auf Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG den Widerrufstatbestand von Art. 1 C Ziff. 1 FK verwirklicht haben.

aa) Im vorliegenden Fall darf hinsichtlich des Ehepaars E. S. als erstellt gelten, dass es sich durch Vermittlung eines in Slowenien wohnhaften Neffen des Beschwerdeführers freiwillig zwei bosnische Reisepässe hat ausstellen lassen, womit das erste Kriterium einer Unterschutzstellung unter den Heimatstaat erfüllt ist.

bb) Weiter ist zu beurteilen, ob sich die Eheleute E. S. durch das Ausstellenlassen heimatlicher Reisepässe in rechtlich relevanter Weise absichtlich unter den Schutz ihres Heimatlandes stellen wollten. Damit ist die Überlegung angesprochen, dass die Beschaffung heimatlicher Reisepapiere nicht zum Asylwiderruf und zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen soll, wenn sie aus beachtlichen Gründen erfolgt ist. Mit dem Flüchtlingsstatus vereinbar können beispielsweise das Anfordern eines Ehefähigkeitszeugnisses, Regelungen von Erbschafts- und Vormundschaftsangelegenheiten im Heimatstaat, das Stellen von Einladungsgesuchen für Verwandte auf der Vertretung des Heimat-