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freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat.

Gemäss Art. 41 Abs. 3 AsylG erstreckt sich die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf den Ehegatten und die Kinder.

3. a) Die angefochtene Verfügung begründet den Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber den Beschwerdeführern damit, diese hätten sich durch die Entgegennahme bosnischer Reisepässe freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt, womit sie mit Blick auf Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK einen Widerrufstatbestand verwirklicht hätten.

Die Beschwerdeführer halten dieser Argumentation entgegen, sie hätten seit ihrer Asylgesuchseinreichung im Jahre 1993 nie mehr heimatlichen Boden betreten. Ausserdem hätten sie sich weder unmittelbar mit bosnischen Behörden im Heimatland noch mit solchen einer Auslandsvertretung in Verbindung gesetzt, um Reisepässe erhältlich zu machen. Die Kontaktierung der bosnischen Behörden in Kljuc sei vielmehr durch einen in Slowenien wohnhaften Neffen des Beschwerdeführers erfolgt, wo auch die Übergabe der Reisepässe stattgefunden habe. Aus diesem Grunde könne nicht von einer Unterschutzstellung unter den Heimatstaat gesprochen und aus der Beschaffung der Pässe abgeleitet werden, dass sie - die Beschwerdeführer - im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina keine asylerheblichen Nachteile mehr zu befürchten hätten.

Es darf als sachverhaltsmässig erstellt gelten, dass sich Herr und Frau E. S. von den bosnischen Behörden in Kljuc im November 1996 Reisepässe haben ausstellen lassen. Im übrigen ist ihrer Schilderung gemäss davon auszugehen, dass sie die Pässe durch Vermittlung eines Neffen von Herrn E. S. erhalten haben, ohne selbst direkt die heimatlichen Behörden kontaktiert zu haben. Jedenfalls sind den Akten keinerlei Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer selber nach Bosnien-Herzegowina gereist sind.

Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung stellt zweifellos einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als "Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22, S. 144; s. dazu A. Achermann/ Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2.A., Bern / Stuttgart 1991, S. 202 f.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern u.a. 1987, S. 307 ff., Handbuch UNHCR, Genf 1993, Rz. 121, S. 33). Aller-