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Durch die Ausstellung neuer bosnischer Pässe hätten sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatstaates gestellt, was einen Asylwiderrufstatbestand darstelle.

In ihrer Stellungnahme hielten die Beschwerdeführer fest, sie hätten ihre bosnischen Reisepässe mit Hilfe eines in Slowenien wohnhaften Neffen besorgen können. Letzterer sei zu diesem Zwecke nach Bosnien-Herzegowina gereist. Sie selber seien im April 1997 nach Slowenien gereist und hätten dort die Pässe aus der Hand jenes Neffen erhalten. In Bosnien-Herzegowina selber seien sie seit fünf Jahren nicht mehr gewesen.

Mit Verfügung vom 4. Juli 1997 aberkannte das BFF den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das ihnen gewährte Asyl. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde an die ARK erhoben.

Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer hätten sich bosnische Reisepässe ausstellen lassen und seien mit diesen gereist, womit sie sich freiwillig unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hätten. Dies, obwohl es ihnen möglich gewesen wäre, mit den Schweizer Reiseausweisen zu reisen.

Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 1998 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, die in ihrem Besitze befindlichen bosnischen Reisepässe zwecks weiterer Sachverhaltsabklärung zur Einsichtnahme zuzustellen.

Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 hielten die Beschwerdeführer zuhanden der Kommission fest, nicht mehr im Besitze ihrer bosnischen Reisepässe zu sein, da sie "diese beim Eintritt in die Schweiz aus Verzweiflung zerrissen" hätten.

Die ARK heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt den Widerruf bezüglich der vier Kinder auf.


Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG wird das Asyl aus Gründen nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK widerrufen. Mit dem Asylwiderruf kann die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen (Art. 41 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 1 C Ziff. 1 FK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich