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lingseigenschaft und für den Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK hinsichtlich der vier Kinder nicht erfüllt sind.

Damit ist nicht gesagt, dass ein Widerruf auf jeden Fall unzulässig wäre. Sollte die Vorinstanz an einem Widerruf des Asyls der ganzen Familie festhalten wollen, so steht ihr die Möglichkeit offen, eine entsprechende neue Verfügung zu erlassen, welche den vorstehenden Erwägungen Rechnung trägt. Dazu müsste die Vorinstanz insbesondere durch geeignete Zusatzabklärungen den bisher nicht erbrachten Nachweis liefern, dass eine freiwillige Handlung mit der Absicht, sich wieder dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, auch hinsichtlich der Kinder vorliegt.