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lingseigenschaft und für den Widerruf des Asyls gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK
hinsichtlich der vier Kinder nicht erfüllt sind.
Damit ist nicht gesagt, dass ein Widerruf auf jeden Fall unzulässig wäre. Sollte die
Vorinstanz an einem Widerruf des Asyls der ganzen Familie festhalten wollen, so steht ihr
die Möglichkeit offen, eine entsprechende neue Verfügung zu erlassen, welche den
vorstehenden Erwägungen Rechnung trägt. Dazu müsste die Vorinstanz insbesondere durch
geeignete Zusatzabklärungen den bisher nicht erbrachten Nachweis liefern, dass eine
freiwillige Handlung mit der Absicht, sich wieder dem Schutz des Heimatstaates zu
unterstellen, auch hinsichtlich der Kinder vorliegt. |