| |
|
Der Gegenbeweis zu dieser Vermutung obliegt dem Gesuchsteller. Er kann sie nur umstossen,
wenn er
a) Vorbringen geltend macht, die derart ernsthaft und gewichtig sind, dass mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein dürfte - denn
ohne Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft droht zum vornherein keine Verletzung des
Non-refoulement;
b) glaubhaft macht, dass diese Vorbringen im Asylverfahren des Drittstaates ungenügend
geprüft wurden und
c) nachweist, dass die vorhandenen Möglichkeiten im Drittstaat zur Korrektur des Mangels
auf dem Rechtsmittelweg (oder allenfalls zur "Abhilfe" durch Vollzugsverzicht)
ausgeschöpft sind.
Kann der Gesuchsteller diese drei Elemente kumulativ belegen, ist eine Verletzung des
Non-refoulements durch den Drittstaat zu befürchten; damit wäre der Vollzug der
(vorsorglichen) Wegweisung nicht zulässig.
Es ist zu präzisieren, dass es hierbei nicht darum geht, ausländische Verfahren und
Asylentscheide zu qualifizieren. Vielmehr ist ausschliesslich die Frage zu prüfen, ob den
Schweizer Behörden das ausländische Verfahren - generell und im Einzelfall - Gewähr
dafür bietet, dass eine (indirekte) Verletzung des Non-Refoulements mit genügender
Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Erst wenn diese Sicherheit besteht, ist die Schweiz
von der völkerrechtlichen Verantwortung entlastet, d.h. kann eine vorsorgliche Wegweisung
gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG auch als zulässig erscheinen (vgl. dazu Werenfels, a.a.O.,
S. 345 ff.).
Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass bei Anwendung von Art. 19 Abs. 2 AsylG
von der in Erw. 5d.bb bestätigten Regel des "séjour durable" abgewichen werden
kann, wenn die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, in welchem der
Betroffene ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, sofern dieser Staat einer
Rückübernahme zustimmt und falls dessen Asylverfahren grundsätzlich Gewähr für
Rechtsstaatlichkeit und Einhaltung der völkerrechtlichen Normen bietet. Ein solches
Abweichen von der Regel verbietet sich, wenn im Einzelfall substantielle Hinweise auf eine
drohende Verletzung des Grundsatzes des Non-refoulement durch diesen Drittstaat vorliegen.
6. Der Beschwerdeführer hat durch übereinstimmende und glaubhafte Aussagen sowie
verschiedene Dokumente seine Vorbringen in einer - zumindest aufgrund einer prima facie
Würdigung - glaubhaften Weise zu belegen vermocht, dass er in seinem Heimatland politisch
aktiv war und deswegen inhaftiert und
|