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pauschale Weise mit einem rein formalen Kriterium durchzusetzen, sondern nur dort
zum Zuge kommen zu lassen, wo im konkreten Fall dazu Anlass besteht - nämlich wenn
bezogen auf diesen Fall substantielle Hinweise sowohl auf das Vorhandensein der
Flüchtlingseigenschaft als auch auf eine mutmassliche Verletzung des Prinzips des
Non-refoulement durch den Drittstaat vorliegen. "Séjour durable" ist nicht
Selbstzweck, sondern ein Mittel, um eine Verletzung des Non-refoulement auszuschliessen.
Grundsätzlich muss an diesem Kriterium festgehalten werden; insbesondere im Hinblick auf
Staaten mit rechtlichen Standards, die nicht denjenigen der Schweiz vergleichbar sind. Es
gibt aber Konstellationen, in welchen das Erfordernis des "séjour durable"
verzichtbar ist, weil Verletzungen des Non-refoulement aus anderen Ueberlegungen
ausgeschlossen werden können: Entweder weil die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
gar nicht gegeben ist, oder weil die Seriosität der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
durch den Drittstaat nach einem dem schweizerischen vergleichbaren Standard genügend
vertrauenswürdig erscheint. Ist Letzteres der Fall, und hat die Prüfung im Drittstaat
bereits stattgefunden, so ist dies zugleich ein manifestes Indiz für das Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft. Dies kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden.
Die Kommission gelangt daher zu folgender einschränkender Präzisierung ihrer bisherigen
Praxis zu Art. 19 Abs. 2 - und damit gleichzeitig auch zu Art. 6 Abs. 1 - des AsylG:
Die bisherige Praxis ist in doppelter Hinsicht zu präzisieren: Einerseits bedeutet ein
definitiver und vollstreckbarer negativer Asylentscheid im Drittstaat nicht unbedingt,
dass die Rückschiebung des betreffenden Asylbewerbers unzulässig ist; andererseits
heisst die bezüglich Rechtsstaatlichkeit und Völkerrechtskonformität grundsätzlich
bestehende Vertrauenswürdigkeit des Asylverfahrens im Drittstaat nicht zwingend, dass
eine Rückschiebung eines Asylbewerbers dorthin in jedem Fall völkerrechtlich zulässig
ist. Vielmehr ist die Lösung so:
Grundsätzlich besteht bei Staaten, in denen das Asylverfahren hinlängliche Gewähr für
rechtsstaatliche Korrektheit und Respektierung des Prinzips des Non-refoulement bietet,
die Vermutung, dass ein rechtskräftiger negativer Asylentscheid ein Indiz für die
fehlende Flüchtlingseigenschaft darstellt. In der Praxis werden Hauptanwendungsfälle
Nachbarstaaten bilden, mit welchen die Schweiz ein Rückübernahmeabkommen geschlossen
hat.
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