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anderen polizeilichen Fahndungsmassnahmen ausgesetzt war. Ohne dem - wie
nachfolgend gesagt - vom BFF nunmehr weiterzuführenden Verfahren vorgreifen zu wollen,
ist doch festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne vorstehender
Erwägungen ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen
zu können, die Flüchtlings-eigenschaft sei erfüllt.
Ebenso hat der Beschwerdeführer belegen können, dass er in Deutschland, wo ihm
offensichtlich keine Rechtsmittel mit Erfolgsaussicht mehr zur Verfügung stehen, keinen
Schutz vor der - ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden - Verfolgung erlangen kann.
Deutschland würde bei dieser Ausgangslage voraussichtlich seinen Entscheid durch die
Rückschaffung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ohne nochmalige Prüfung in
kurzer Zeit vollziehen; damit besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass eine
Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Deutschland eine Verletzung des Prinzips des
Non-refoulements bewirken würde. Unter diesen Umständen käme die Rückschaffung des
Beschwerdeführers nach Deutschland einer (indirekten) Verletzung des Non-refoulements
gleich.
Der Verweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den EMRK-Organen bzw. beim CAT (vgl.
vorne Sachverhalt sowie Erw. 3b) ist unzulässig. Natürlich bleibt es dem
Beschwerdeführer unbenommen, einen solchen internationalen Rechtsbehelf zu ergreifen,
doch vermöchte dies die Schweiz nicht von der völkerrechtlichen Verantwortung zu
entlasten.
Eine Wegweisung nach Deutschland kommt deshalb nicht in Frage. Die angefochtene
Zwischenverfügung ist deshalb aufzuheben; der Beschwerdeführer kann den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das BFF
zur Weiterführung des Verfahrens anzuweisen.
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