1998 / 24  - 217

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dern einen Aspekt der Zulässigkeit. Dieser ist unabhängig von den genannten Zumutbarkeitskriterien zu prüfen.

Die dargelegten Ueberlegungen zum Erfordernis des "séjour durable" haben nach wie vor Gültigkeit, und an der Praxis, welche Art. 19 Abs. 2 AsylG parallel zu Art. 6 Abs. 1 AsylG auslegt, ist festzuhalten. Es besteht kein Grund, die Zulässigkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 anders zu interpretieren als diejenige im Sinne von Art. 19 Abs. 2.

Ebenfalls ist grundsätzlich am zusätzlichen Kriterium des "séjour durable" - soweit von der Praxis jedenfalls in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 AsylG angewendet - festzuhalten. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass sich im Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 2 AsylG (Zwischenverfügung) die Dauerhaftigkeit des Aufenthaltes nur auf die - voraussichtliche - Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens beziehen kann (vgl. Überschrift des 5. Abschnittes des AsylG "Stellung während des Asylverfahrens"). Nachfolgend ist zu prüfen, ob im Hinblick auf eine parallele Anwendung auf Art. 19 Abs. 2 AsylG zum genannten Kriterium weitere Einschränkungen angebracht werden müssen.

Es ist somit folgendes Zwischenergebnis festzuhalten:

Die Zulässigkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat nach Art. 19 Abs. 2 AsylG setzt analog zu Art. 6 Abs. 1 AsylG (vgl. EMARK 1997 Nr. 24) in der Regel voraus, dass der Betroffene im Drittstaat die Möglichkeit eines mehr als nur vorübergehenden Verbleibs hat, d.h. über hinreichende Garantien verfügt, dass er sich dort für die voraussichtliche Dauer des in der Schweiz angehobenen Asylverfahrens legal aufhalten kann.

Diese Regel gilt es nun allerdings für die vorliegende Konstellation im nachfolgenden Sinne zu präzisieren.

cc) Die Kommission gelangt zum Schluss, dass das Kriterium des "séjour durable" nicht vorbehaltlos in dem Sinne interpretiert werden darf, dass ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid im Drittstaat zum vornherein einer vorsorglichen Wegweisung des Betroffenen in diesen Staat entgegenstehen würde. Andernfalls würden die Rückübernahmeabkommen in einer grossen Anzahl von Fällen ihres Zwecks beraubt. Zwar beschlagen die Rückübernahmeabkommen spezifisch fremdenpolizeirechtliche Sachverhalte, wogegen die vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG ein Instrumentarium des Asylrechts darstellt. Rückübernahmeabkommen verfolgen nicht die gleichen