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Zwecke wie eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG. Aus diesem
Grund bedeutet eine zugesicherte Rückübernahme durch einen Drittstaat noch nicht, dass
auch asylrechtlich alle Voraussetzungen für eine (vorsorgliche) Wegweisung in diesen
Drittstaat automatisch gegeben sind. Die Rückübernahmepflichten aus den Abkommen von
Schengen/Dublin sind auch nicht mit denjenigen aus bilateralen Abkommen der Schweiz mit
Drittstaaten gleichzusetzen. Mit der Pflicht zur Rückübernahme gemäss den Abkommen von
Schengen/Dublin wird auch die Verantwortung zur Durchführung der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft (wie auch weitere humanitäre Pflichten) übertragen (vgl. A.
Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl, 1993/94, S. 213 f.; Schieffer, a.a.O. S. 108
ff.). Wiewohl somit die Anwendbarkeit der Rückübernahmepflicht nach bilateralem Abkommen
nicht gleichbedeutend ist mit der asylrechtlichen Voraussetzung einer Rückweisung in den
Drittstaat (vgl. dazu auch das Kriterium "einige Zeit", vorne Erw. 5a), kann es
andererseits sicher auch nicht Zweck der Praxis zu "séjour durable" sein, die
Rückübernahmeabkommen zu unterlaufen. Vielmehr geht es darum, bei der Anwendung der
Rückübernahmeabkommen im einzelnen Fall sicherzustellen, dass keine indirekte Verletzung
des Non-refoulement bewirkt wird. Bereits in den erwähnten Urteilen vom 11. Juli 1997
i.S. H.M. und vom 13. November 1997 i.S. A.P. wurde ein entsprechender Vorbehalt
angebracht:
"...que, toutefois, cette jurisprudence développée dans des cas bien spécifiques
qui ne mettaient pas en jeu l'application d'un accord de réadmission entre la Suisse et
l'un de ses Etats voisins, ne saurait être interprétée dans un sens qui consisterait à
renoncer systématiquement à l'exécution du renvoi dès lors que la personne concernée
n'aurait aucune garantie d'un séjour suffisamment durable dans le pays tiers pour qu'il
puisse y mener à terme, via une représentation diplomatique, la procédure d'asile
engagée en Suisse, ce qui ne correspondrait manifestement pas à la volonté du
législateur."
Diese Überlegung ist zu bestätigen. Ebenso wenig darf das Erfordernis des "séjour
durable" dazu führen, dass der "Asyl-Nomadismus" gefördert wird, indem
jeder in einem Nachbarstaat abgelehnte Asylbewerber - sofern er danach illegal in die
Schweiz einreist - anschliessend nochmals ein Asylverfahren in der Schweiz anheben und
durchlaufen kann (vgl. vorstehende Erw. 4 und 5c).
Dazu aus einem Schreiben des EJPD vom 4. November 1983 (zitiert nach Werenfels, a.a.O. S.
344):
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