1998 / 24  - 218

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Zwecke wie eine vorsorgliche Wegweisung gemäss Art. 19 Abs. 2 AsylG. Aus diesem Grund bedeutet eine zugesicherte Rückübernahme durch einen Drittstaat noch nicht, dass auch asylrechtlich alle Voraussetzungen für eine (vorsorgliche) Wegweisung in diesen Drittstaat automatisch gegeben sind. Die Rückübernahmepflichten aus den Abkommen von Schengen/Dublin sind auch nicht mit denjenigen aus bilateralen Abkommen der Schweiz mit Drittstaaten gleichzusetzen. Mit der Pflicht zur Rückübernahme gemäss den Abkommen von Schengen/Dublin wird auch die Verantwortung zur Durchführung der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (wie auch weitere humanitäre Pflichten) übertragen (vgl. A. Zimmermann, Das neue Grundrecht auf Asyl, 1993/94, S. 213 f.; Schieffer, a.a.O. S. 108 ff.). Wiewohl somit die Anwendbarkeit der Rückübernahmepflicht nach bilateralem Abkommen nicht gleichbedeutend ist mit der asylrechtlichen Voraussetzung einer Rückweisung in den Drittstaat (vgl. dazu auch das Kriterium "einige Zeit", vorne Erw. 5a), kann es andererseits sicher auch nicht Zweck der Praxis zu "séjour durable" sein, die Rückübernahmeabkommen zu unterlaufen. Vielmehr geht es darum, bei der Anwendung der Rückübernahmeabkommen im einzelnen Fall sicherzustellen, dass keine indirekte Verletzung des Non-refoulement bewirkt wird. Bereits in den erwähnten Urteilen vom 11. Juli 1997 i.S. H.M. und vom 13. November 1997 i.S. A.P. wurde ein entsprechender Vorbehalt angebracht:

"...que, toutefois, cette jurisprudence développée dans des cas bien spécifiques qui ne mettaient pas en jeu l'application d'un accord de réadmission entre la Suisse et l'un de ses Etats voisins, ne saurait être interprétée dans un sens qui consisterait à renoncer systématiquement à l'exécution du renvoi dès lors que la personne concernée n'aurait aucune garantie d'un séjour suffisamment durable dans le pays tiers pour qu'il puisse y mener à terme, via une représentation diplomatique, la procédure d'asile engagée en Suisse, ce qui ne correspondrait manifestement pas à la volonté du législateur."

Diese Überlegung ist zu bestätigen. Ebenso wenig darf das Erfordernis des "séjour durable" dazu führen, dass der "Asyl-Nomadismus" gefördert wird, indem jeder in einem Nachbarstaat abgelehnte Asylbewerber - sofern er danach illegal in die Schweiz einreist - anschliessend nochmals ein Asylverfahren in der Schweiz anheben und durchlaufen kann (vgl. vorstehende Erw. 4 und 5c).

Dazu aus einem Schreiben des EJPD vom 4. November 1983 (zitiert nach Werenfels, a.a.O. S. 344):