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dass es eine klare Praxis im Sinne von H.M. und A.P. gibt. Diese Frage ist nun zu
klären.
Ebenso ist im übrigen zu klären, ob der "séjour durable" eine Frage der
Zulässigkeit oder der Zumutbarkeit ist.
In begrifflicher Hinsicht wird hier der Einfachheit halber der französische Ausdruck
"séjour durable" verwendet, wobei klarzustellen ist, dass damit nicht etwas in
der Qualität einer Niederlassungsbewilligung gemeint ist, sondern eine
Aufenthaltsberechtigung, welche mehr als nur vorübergehender Natur (wie beispielsweise
ein Touristenvisum) ist; s. das vorstehend zitierte Urteil EMARK 1997 Nr. 24, S. 192, Erw.
6; vgl. Kälin, a.a.O., S. 169.
bb) Dass Art. 19 Abs. 2 AsylG in diesem Sinne gleich auszulegen ist wie Art. 6 Abs. 1
AsylG, erscheint folgerichtig, stellt doch die vorsorgliche Wegweisung nach Art. 19 Abs. 2
AsylG eine provisorische - "vorweggenommene" - Anwendung der Drittstaatsklausel
von Art. 6 AsylG dar. Dementsprechend hat ja auch die ARK im Grundsatzentscheid EMARK 1994
Nr. 12 den Begriff "einige Zeit" für die genannten beiden Gesetzesbestimmungen
als identisch bezeichnet. Darüber hinaus wurde in diesem Grundsatzentscheid als
generelles Kriterium einer vorsorglichen Wegweisung in den Drittstaat festgehalten, dass
der Betroffene zu diesem eine nicht nur lose Verbindung aufweist, sondern eine solche
"von gewisser Qualität" (EMARK 1994 Nr. 12, S. 107, mit weiteren Hinweisen;
bestätigt in EMARK 1997 Nr. 16, S. 134 ff., Erw. 3).
Der eigentliche Sinn der Anforderung eines "séjour durable" ergibt sich aus dem
Grundgedanken der Drittstaatsklausel, nämlich dem "anderweitigen Schutz".
Besteht im Drittstaat keine Möglichkeit, einen mehr als nur kurzzeitigen Aufenthalt zu
erlangen, kann auch keine Rede davon sein, dass dort ein "anderweitiger Schutz"
besteht. Dazu Kälin, a.a.O., S. 169: "...Sicherheit vor Verfolgung .... setzt ...
nicht nur voraus, dass der Drittstaat das Prinzip des Non-refoulement beachtet;
zusätzlich ist notwendig, dass der Flüchtling in irgend einer Form (nicht
notwendigerweise mit Asylgewährung, Kälin a.a.O. Fn. 85) eine Bewilligung zum weiteren
Verbleib im Drittstaat erhält."
Das genannte Erfordernis des "séjour durable" soll somit die Respektierung des
Non-refoulements garantieren. Daraus ergibt sich, dass der "séjour durable"
nicht etwa ein weiteres Kriterium der Zumutbarkeit gemäss der nicht-abschliessenden
Aufzählung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a - c AsylG darstellt, son- |