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rendre". In EMARK 1996 Nr. 24, S. 241 ff. wurde dieses Erfordernis wie folgt
präzisiert: "Ein Asylbewerber kann in einen Drittstaat zurückkehren, wenn
angenommen werden kann, dass die Behörden dieses Staates ihm die Einreise gestatten und
ihm einen dauerhaften Aufenthalt erlauben werden." ("...qu'on puisse admettre
que les autorités de cet Etat lui accorderont l'accès à leur territoire et lui
permettront d'y résider de manière stable"). Diese Praxis wurde bestätigt in EMARK
1997 Nr. 24, S. 192, Erw. 6 ("dans la mesure où la personne intéressée a la
possibilité à la fois matérielle et légale de s'y rendre; autrement dit, l'Etat de
destination doit pouvoir être atteint (...) et la personne renvoyée doit pouvoir obtenir
le droit d'y séjourner de manière durable, c'est-à-dire au-delà de la durée
ordinairement fixée aux séjours touristiques").
Unklar ist die Praxis hingegen zur Frage, ob dieses Erfordernis gleichermassen gilt bei
Anwendung von Art. 19 Abs. 2 AsylG.
Die ARK hat sich zur Frage in zwei Urteilen in dem Sinne geäussert, dass die Anwendung
von Art. 19 Abs. 2 - entsprechend zu Art. 6 Abs. 1 - des AsylG eine Möglichkeit des
"dauernden Aufenthaltes" im Drittstaat voraussetzt (Urteile vom 11. Juli 1997
i.S. H.M., N 322 331 und vom 13. November 1997 i.S. A.P., N 329 368). In beiden Fällen
wurde indessen ein "séjour durable" aufgrund der Möglichkeit einer
"Duldung" nach deutschem Recht als gegeben erachtet und daher die Beschwerde
abgewiesen.
Diese beiden Urteile sind weder als Grundsatzurteile ergangen noch publiziert worden.
Andererseits gibt es eine ganze Reihe von - ebenfalls unpublizierten - Urteilen, in
welchen die ARK die Zumutbarkeit einer vorsorglichen Wegweisung nach Deutschland,
Frankreich oder Österreich bejahte, obwohl in diesen Fällen - gemäss Sachverhalt - das
Asylverfahren im Nachbarstaat abgeschlossen war. Allerdings wurde in diesen Urteilen nur
implizit festgestellt, dass ein abgeschlossenes ausländisches Asylverfahren der
Zumutbarkeit bzw. Zulässigkeit nicht entgegensteht; im Unterschied zu den Urteilen H.M.
und A.P. wurde die dargelegte Problematik nicht abgehandelt. Teilweise wurde auch nicht
eindeutig ersichtlich, ob das ausländische Verfahren bereits definitiv abgeschlossen war,
und ob allenfalls noch eine Duldung möglich war.
Es ist somit nicht eindeutig, welches die bisherige Praxis der ARK ist. Zwar gibt es -
soweit ersichtlich - kein Urteil, das der rechtlichen Argumentation der zitierten Urteile
H.M. und A.P. ausdrücklich widerspricht. Angesichts der faktischen bzw. impliziten
Abweichungen kann jedoch nicht behauptet werden, |