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Nachdem sich der - mehrfach bestätigte - Grundsatzentscheid vom 27. Juni 1995 als
konstante Abkehr von dem [die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden]
Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 im Sinne einer Praxisänderung erweist, bleibt auch
kein Raum für den Grundsatz "Gleichbehandlung im Unrecht" mehr. Eine
erfolgreiche Berufung hierauf würde nämlich gerade voraussetzen, dass die Behörden -
vorliegend die ARK - es ablehnen würden, "die in anderen Fällen ausgeübte
gesetzwidrige Praxis aufzugeben", mithin eine dauerhafte nicht-gesetzeskonforme
Praxis bestünde (vgl. hierzu R. A. Rhinow/ B. Krähenmann, Ergänzungsband zur 5. (und
unveränderten 6.) Aufl. der Schweizerischen Verwaltungsrechtssprechung von M. Imboden/ R.
A. Rhinow, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 71, S. 223 f.; U. Haefelin/ G. Müller,
Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 89 ff., Nrn. 412 ff.; G.
Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 159).
Selbst wenn eine Berufung des Beschwerdeführers auf das seine Eltern und Geschwister
betreffende ARK-Urteil vom 27. Januar 1995 dem Grundsatze nach bejaht würde, könnte im
übrigen der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jenes Urteil
beruht nämlich bei genauerem Besehen auf einem wesentlichen Unterschied: Im Falle S.
liesse sich die Abkehr vom Grundsatz, wonach eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zum vornherein ausschliesst, möglicherweise mit dem
Vorliegen "triftiger Gründe" für die Weigerung einer Wiederannahme der
früheren Staatsangehörigkeit begründen, machte die Mutter des Beschwerdeführers - Frau
S. - doch immerhin geltend, in ihrer Heimat früher wiederholt behördlich behelligt
worden zu sein. In BGE 121 I 367 ff. (insbesondere S. 375 ff.) wurde die Weigerung eines
ehemaligen Flüchtlings, die verlorene Staatsbürgerschaft des ehemaligen Verfolgerstaates
wiederzuerwerben, als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft, da dieser Staat den Kläger
früher immerhin verfolgt hatte. Der Beschwerdeführer kann sich demgegenüber sicher
nicht auf solche wie auch immer geartete triftige Gründe berufen, da er immer erklärt
hat, selber nie irgendwelche Probleme in Russland gehabt zu haben, wogegen seine Mutter
aus politischen Gründen in Russland Schwierigkeiten gehabt habe.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Person des Beschwerdeführers zu bejahen.
bb) Zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falls vermag die erst im Rahmen der
Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung des Rekurrenten zu |