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Nachdem sich der - mehrfach bestätigte - Grundsatzentscheid vom 27. Juni 1995 als konstante Abkehr von dem [die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers betreffenden] Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 im Sinne einer Praxisänderung erweist, bleibt auch kein Raum für den Grundsatz "Gleichbehandlung im Unrecht" mehr. Eine erfolgreiche Berufung hierauf würde nämlich gerade voraussetzen, dass die Behörden - vorliegend die ARK - es ablehnen würden, "die in anderen Fällen ausgeübte gesetzwidrige Praxis aufzugeben", mithin eine dauerhafte nicht-gesetzeskonforme Praxis bestünde (vgl. hierzu R. A. Rhinow/ B. Krähenmann, Ergänzungsband zur 5. (und unveränderten 6.) Aufl. der Schweizerischen Verwaltungsrechtssprechung von M. Imboden/ R. A. Rhinow, Basel/ Frankfurt a.M. 1990, Nr. 71, S. 223 f.; U. Haefelin/ G. Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, S. 89 ff., Nrn. 412 ff.; G. Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 159).

Selbst wenn eine Berufung des Beschwerdeführers auf das seine Eltern und Geschwister betreffende ARK-Urteil vom 27. Januar 1995 dem Grundsatze nach bejaht würde, könnte im übrigen der Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Jenes Urteil beruht nämlich bei genauerem Besehen auf einem wesentlichen Unterschied: Im Falle S. liesse sich die Abkehr vom Grundsatz, wonach eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme zum vornherein ausschliesst, möglicherweise mit dem Vorliegen "triftiger Gründe" für die Weigerung einer Wiederannahme der früheren Staatsangehörigkeit begründen, machte die Mutter des Beschwerdeführers - Frau S. - doch immerhin geltend, in ihrer Heimat früher wiederholt behördlich behelligt worden zu sein. In BGE 121 I 367 ff. (insbesondere S. 375 ff.) wurde die Weigerung eines ehemaligen Flüchtlings, die verlorene Staatsbürgerschaft des ehemaligen Verfolgerstaates wiederzuerwerben, als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft, da dieser Staat den Kläger früher immerhin verfolgt hatte. Der Beschwerdeführer kann sich demgegenüber sicher nicht auf solche wie auch immer geartete triftige Gründe berufen, da er immer erklärt hat, selber nie irgendwelche Probleme in Russland gehabt zu haben, wogegen seine Mutter aus politischen Gründen in Russland Schwierigkeiten gehabt habe.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in der Person des Beschwerdeführers zu bejahen.

bb) Zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falls vermag die erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung aufgestellte Behauptung des Rekurrenten zu