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führen, seine aktuellen psychischen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug entgegen.
Zunächst fällt auf, dass dort von einer anhaltenden Therapiebedürftigkeit des
Beschwerdeführers die Rede ist, wogegen in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird,
dass sich seine im Zeitpunkt der Einreise noch schwere seelische Krise zwischenzeitlich
stark gebessert habe. Die nachträgliche Betonung der anhaltenden seelischen
Angeschlagenheit des Beschwerdeführers erscheint daher nicht überzeugend. Dies umso
weniger, als der Kommission der in der Stellungnahme vom 18. Februar 1998 in Aussicht
gestellte medizinische Bericht bis heute nicht zugegangen ist. Die bereits in der
Instruktionsverfügung vom 28. Januar 1998 gemachte Feststellung, wonach die geltend
gemachten psychischen Schwierigkeiten zu wenig substantiiert sind, um den
Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen zu lassen, hat somit
nach wie vor Gültigkeit.
Es soll an dieser Stelle nicht in Abrede gestellt werden, dass die langanhaltende Trennung
von nahen Angehörigen seelische Nöte auslösen kann. Es handelt sich hierbei indessen um
ein allgemeines, in der Natur des Menschen angelegtes psychisches Verhaltensmuster, dem
grundsätzlich kein Krankheitswert beigemessen werden kann. Wie die Vorinstanz in diesem
Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, lebt in Moskau ein Bruder des
Beschwerdeführers, der ihn in den Anfangszeiten der Trennung von seiner in der Schweiz
befindlichen Familie moralisch unterstützen kann. |