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führen, seine aktuellen psychischen Probleme stünden einem Wegweisungsvollzug entgegen. Zunächst fällt auf, dass dort von einer anhaltenden Therapiebedürftigkeit des Beschwerdeführers die Rede ist, wogegen in der Beschwerde ausdrücklich eingeräumt wird, dass sich seine im Zeitpunkt der Einreise noch schwere seelische Krise zwischenzeitlich stark gebessert habe. Die nachträgliche Betonung der anhaltenden seelischen Angeschlagenheit des Beschwerdeführers erscheint daher nicht überzeugend. Dies umso weniger, als der Kommission der in der Stellungnahme vom 18. Februar 1998 in Aussicht gestellte medizinische Bericht bis heute nicht zugegangen ist. Die bereits in der Instruktionsverfügung vom 28. Januar 1998 gemachte Feststellung, wonach die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten zu wenig substantiiert sind, um den Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar erscheinen zu lassen, hat somit nach wie vor Gültigkeit.

Es soll an dieser Stelle nicht in Abrede gestellt werden, dass die langanhaltende Trennung von nahen Angehörigen seelische Nöte auslösen kann. Es handelt sich hierbei indessen um ein allgemeines, in der Natur des Menschen angelegtes psychisches Verhaltensmuster, dem grundsätzlich kein Krankheitswert beigemessen werden kann. Wie die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, lebt in Moskau ein Bruder des Beschwerdeführers, der ihn in den Anfangszeiten der Trennung von seiner in der Schweiz befindlichen Familie moralisch unterstützen kann.