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aa) Die Vorinstanz verneinte im vorliegenden Fall das Bestehen einer Wegweisungsschranke zunächst unter Hinweis auf das unveröffentlichte Bundesgerichtsurteil vom 3. Oktober 1996 i.S. N. und E. D. (BGE 2A.65/1996), wonach es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn ein Staatenloser die Rechtsstellung gemäss der Staatenlosigkeits-Konvention beanspruchen wolle, obschon er die Möglichkeit hätte, die verlorene Staatsbürgerschaft durch einfache Erklärung wiederzuerlangen. Diesfalls habe er - als Heimatloser - keinen Anspruch auf die Anerkennung als Staatenloser und auf die Erlangung der damit verbundenen Rechte.

Ob die Weigerung des Beschwerdeführers, die russische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, kann hier offenbleiben, da es vorliegend nicht um die Frage der Voraussetzungen für die Erlangung des Rechtsstatus' für Staatenlose geht, sondern allein darum, ob der Beschwerdeführer wegen faktischer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen ist oder nicht. Diese Frage ist indessen aufgrund der Rechtsprechung der ARK, wie sie im Zusammenhang mit der Vollzugsunmöglichkeit bei Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien entwickelt wurde, zu verneinen. Danach kommt eine vorläufige Aufnahme nicht in Betracht, wenn der Betreffende die Möglichkeit hätte, freiwillig heimzukehren. Der angesprochene und zwischenzeitlich (in EMARK 1996 Nr. 37, S. 335 und 1997 Nr. 27, S. 208) mehrmals bestätigte Grundsatzentscheid der ARK (EMARK 1995 Nr. 14, S. 123 ff.) datiert vom 27. Juni 1995, womit er gegenüber dem die Eltern und die Geschwister betreffenden früheren und einen anderen Lösungsansatz vertretenden Urteil der ARK vom 27. Januar 1995 eine Praxisänderung darstellt.

Dass sich der Beschwerdeführer in Russland ohne weiteres wiedereinbürgern lassen könnte, steht nach Ansicht der Kommission aufgrund des russischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 28. November 1991 mit hinreichender Sicherheit fest. Es kann hierzu auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erwogen hat, besteht für den Beschwerdeführer auch ohne freiwillige Wiedereinbürgerung die Möglichkeit, nach Russland zurückzukehren und dort zu leben. In diesem Zusammenhang ist auch auf seine früheren, vor dem Verlassen Israels getroffenen Vorkehrungen zur allfälligen Wiedereinreise nach Russland (Besitz eines einfachen Flugtickets Tel-Aviv - Zürich - Moskau sowie eines russischen Einreise- und Aufenthaltsvisums) hinzuweisen.