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und Geschwister des Beschwerdeführers sei mithin eine Praxisänderung in der Rechtsprechung der ARK eingetreten, womit die dort vertretene Lösung auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die vorliegende Beschwerde aussichtslos. Auch die vom Rechtsvertreter angesprochenen psychischen Schwierigkeiten seines Mandanten zufolge der zeitweiligen Trennung von seiner Familie würden der Kommission als zu wenig substantiiert erscheinen, um daraus auf eine medizinisch indizierte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen zu können. Die unentgeltliche Prozessführung könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden. Gleichzeitig räumt der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme ein.

In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1998 führt der Rechtsvertreter aus, sein Mandant sei nach wie vor auf ärztliche Betreuung und ständige Therapie angewiesen, weshalb der Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sei.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


Aus den Erwägungen:

4. - (...)

b) Wie unter Ziff. 2 dargelegt, ist die vorinstanzliche Verfügung in bezug auf die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig geworden. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Russland beziehungsweise nach Israel würde demnach den Grundsatz des non-refoulement gemäss Art. 45 AsylG nicht verletzen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Russland oder Israel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr. 14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201 [= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991 S. 432]; VPB 50.89, 90). Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

c) Der Wegweisungsvollzug erweist sich - wie nachfolgend dargelegt - auch als möglich und zumutbar.