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und Geschwister des Beschwerdeführers sei mithin eine Praxisänderung in der
Rechtsprechung der ARK eingetreten, womit die dort vertretene Lösung auf den vorliegenden
Fall nicht mehr anwendbar sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die vorliegende Beschwerde
aussichtslos. Auch die vom Rechtsvertreter angesprochenen psychischen Schwierigkeiten
seines Mandanten zufolge der zeitweiligen Trennung von seiner Familie würden der
Kommission als zu wenig substantiiert erscheinen, um daraus auf eine medizinisch
indizierte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen zu können. Die
unentgeltliche Prozessführung könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit
nicht bewilligt werden. Gleichzeitig räumt der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers eine Frist zur Stellungnahme ein.
In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1998 führt der Rechtsvertreter aus, sein Mandant
sei nach wie vor auf ärztliche Betreuung und ständige Therapie angewiesen, weshalb der
Wegweisungsvollzug aus medizinischen Gründen unzumutbar sei.
Die ARK weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
4. - (...)
b) Wie unter Ziff. 2 dargelegt, ist die vorinstanzliche Verfügung in bezug auf die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtskräftig geworden. Der Vollzug der
Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers nach Russland beziehungsweise nach
Israel würde demnach den Grundsatz des non-refoulement gemäss Art. 45 AsylG nicht
verletzen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Russland oder
Israel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71 mit Hinweisen; Entscheide EKMR Nr.
14514/89, 14982/89 und 1840/93; Urteile EGMR Series A Vol. 161 [= EuGRZ 1989 S. 314], 201
[= EuGRZ 1991 S. 203], 215 [= HRLJ 1991 S. 432]; VPB 50.89, 90). Der Vollzug der
Wegweisung ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
c) Der Wegweisungsvollzug erweist sich - wie nachfolgend dargelegt - auch als möglich und
zumutbar.
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