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er in Israel als nichtjüdischer Einwanderer nur noch geduldet worden. Die israelischen Behörden hätten ihn zur Ausreise gedrängt. Ansonsten habe er keine Schwierigkeiten mit den dortigen Behörden gehabt.

Mit Verfügung vom 2. Juni 1997 lehnte das BFF sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Ereignisse namhaft gemacht, die auf seine staatliche Verfolgung durch Russland beziehungsweise Israel schliessen liessen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Beschwerde vom 4. Juli 1997 beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die angefochtene Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung nicht vollziehbar sei, und es seien die zuständigen Behörden anzuweisen, ihn vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Die ARK habe in ihrem Urteil vom 27. Januar 1995 hinsichtlich der Mutter, des Stiefvaters sowie zweier Geschwister des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihr Wegweisungsvollzug nicht möglich sei, solange sie nicht freiwillig um die Wiedererlangung der russischen Staatsbürgerschaft bemüht seien, da ihnen die Wiederannahme der russischen Staatsbürgerschaft nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden könne. Die Sach- und Rechtslage sei hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers identisch, weshalb die Kommission in seinem Falle gleich entscheiden müsse. Im Falle einer diesbezüglich eingetretenen Praxisänderung der ARK sei ihm vorgängig der Entscheidfällung eine angemessene Frist zur Erweiterung der Beschwerdebegründung und -anträge einzuräumen.

Das BFF schliesst in seiner Vernehmlassung vom 13. November 1997 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 1998 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist der zuständige Instruktionsrichter darauf hin, dass die faktische Möglichkeit, freiwillig in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat zurückzukehren, gemäss aktueller Rechtsprechung der ARK der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges entgegenstehe. Diese Praxis der ARK bestehe seit dem Grundsatzentscheid vom 27. Juni 1995 (EMARK 1995 Nr. 14, S. 123 ff.) und sei in zwei weiteren publizierten Entscheiden (EMARK 1996 Nr. 37, S. 335 und EMARK 1997 Nr. 27, S. 208) ausdrücklich bestätigt worden. Seit dem Verfahren der Eltern