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bb) Dass die Mitglieder der Kernfamilie nicht selber Verfolgung erlitten haben beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft nicht selber erfüllen müssen, hat auch die ARK in ihrer Praxis mehrmals anerkannt (vgl. EMARK 1994/11, S. 90; EMARK 1995/15, S. 148). In einem weiteren publizierten Entscheid wurde gar ausdrücklich festgehalten, dass die Praxis auf jeden Fall seit 1984/85 - gemäss Werenfels stets (vgl. Werenfels, a.a.O., S. 380) - den einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der Flüchtlingsfamilie gegenüber der Mitbetroffenheit höher bewertet hat und dass eine Mitgefährdung somit keine Bedingung für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft darstellt. Dies wurde damit begründet, dass es einer Flüchtlingsfamilie verunmöglicht sei, ein gemeinsames Leben in der Heimat zu führen, weil dort zumindest ein Familienmitglied befürchten muss, verfolgt zu werden. Es sei daher unter dem Aspekt der Familieneinheit ohne weiteres gerechtfertigt, den Ehe- oder Lebenspartner und minderjährige Kinder eines Flüchtlings ebenfalls als Flüchtlinge anzuerkennen, auch wenn diese selbst in der Heimat keine Verfolgung zu befürchten haben und somit nicht notwendigerweise des Schutzes vor Verfolgung bedürften, sei doch jedenfalls das Bedürfnis nach rechtlich gesichertem Aufenthalt in der Schweiz vorhanden (vgl. EMARK 1996/14, S. 119 ff.; siehe auch EMARK 1997/1, S. 4 f.). Im übrigen ist nach der Praxis der ARK grundsätzlich unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Angehörigen des sich in der Schweiz befindenden Flüchtlings ihrerseits in die Schweiz eingereist sind oder zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen worden ist (vgl. EMARK 1994/11, 1995/15).

d) Nachdem aufgrund des Gesagten für einen Einbezug der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern nicht erforderlich ist, dass erstere selber wegen Verfolgung in ihrer Heimat des Schutzes bedürfen, kann konsequenterweise auch nicht massgeblich sein, ob der Tatbestand einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Kontaktnahme mit heimatlichen Behörden im Falle der Beschwerdeführer erfüllt sei. Mit anderen Worten können besondere Umstände im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht mit der analogen Anwendung des Tatbestandes von Art. 1 C Ziff. 1 FK, welcher bei gegebenen Voraussetzungen zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, konstruiert werden, wenn das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft bei den Beschwerdeführern für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern eben gerade nicht erforderlich ist. Ansonsten würden der vorerwähnte gesetzgeberische Wille und die bisherige Praxis zu Art. 3 Abs. 3 AsylG unterlaufen und allenfalls gar in ihr Gegenteil verkehrt. Dies mag im übrigen auch bereits dar-