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II. Urteil bezüglich der Kinder
4. a) Es kann als sachverhaltsmässig erstellt angesehen werden, dass die
Beschwerdeführer, nachdem ihre Eltern die Türkei verlassen hatten, dort keiner
behördlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Im Jahre 1995 wurden ihnen durch die
Passbehörden in S. Pässe ausgestellt, welche von derselben Behörde am 10. September
1996 verlängert wurden. Dies ist vorliegend denn auch von keiner Seite bestritten worden.
Hingegen ist umstritten, wie die Verlängerung der Reisepässe vorgenommen wurde. Die
Beschwerdeführer führen aus, die Passverlängerung sei von einem Freund der Familie
mittels Bestechung erreicht worden, währenddem das BFF diese Darlegung als
unsubstantiiert erachtet. Beweismässig erstellt ist weder die eine noch die andere
Schilderung beziehungsweise Ansicht, jedoch ist nicht auszuschliessen, dass die
Verlängerung der Reisepässe auf die von den Beschwerdeführern geschilderte Art und
Weise erreicht worden ist. Unbestritten ist wiederum, dass die Beschwerdeführer die
Türkei am 28. Oktober 1996 legal verlassen haben.
b) Zur Argumentation des BFF in seiner Vernehmlassung, die Familienvereinigung von
Ausländern, die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, richte sich nach
Art. 7 der Verordnung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. dazu Art. 7
Abs. 1 AsylG und Art. 3 Abs. 2 AsylV 1) ist vollumfänglich auf die Erwägungen in EMARK
1995/15, S. 147 f. zu verweisen.
c) aa) Die vorliegende Argumentation des BFF bezüglich des Einbezugs der
Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern erscheint weder mit den
gesetzlichen Bestimmungen noch mit der bisherigen Praxis der Asylbehörden zu Art. 3 Abs.
3 AsylG vereinbar. Die Absicht der genannten Bestimmung ist es anerkanntermassen, der
gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu verschaffen.
Es wird dabei theoretisch davon ausgegangen, dass die engsten Angehörigen unter der
Verfolgung ihres Ehepartners respektive eines Elternteils mitgelitten haben und ebenso
durch die Nachteile betroffen waren oder betroffen sein werden (vgl. A. Achermann/Ch.
Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern 1991, S. 124; S. Werenfels, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 141 und 379 ff.). Die Mitglieder
der Kernfamilie müssen die Flüchtlingseigenschaft indessen nicht selber erfüllen; ein
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitgliedes hat sogar dann zu
erfolgen, wenn konkret bekannt ist, dass die Familienmitglieder nicht selber verfolgt sind
(vgl. BBl 1977 III 117; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt 1990,
S. 29).
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