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II. Urteil bezüglich der Kinder

4. a) Es kann als sachverhaltsmässig erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdeführer, nachdem ihre Eltern die Türkei verlassen hatten, dort keiner behördlichen Verfolgung ausgesetzt waren. Im Jahre 1995 wurden ihnen durch die Passbehörden in S. Pässe ausgestellt, welche von derselben Behörde am 10. September 1996 verlängert wurden. Dies ist vorliegend denn auch von keiner Seite bestritten worden. Hingegen ist umstritten, wie die Verlängerung der Reisepässe vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführer führen aus, die Passverlängerung sei von einem Freund der Familie mittels Bestechung erreicht worden, währenddem das BFF diese Darlegung als unsubstantiiert erachtet. Beweismässig erstellt ist weder die eine noch die andere Schilderung beziehungsweise Ansicht, jedoch ist nicht auszuschliessen, dass die Verlängerung der Reisepässe auf die von den Beschwerdeführern geschilderte Art und Weise erreicht worden ist. Unbestritten ist wiederum, dass die Beschwerdeführer die Türkei am 28. Oktober 1996 legal verlassen haben.

b) Zur Argumentation des BFF in seiner Vernehmlassung, die Familienvereinigung von Ausländern, die als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden seien, richte sich nach Art. 7 der Verordnung über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (vgl. dazu Art. 7 Abs. 1 AsylG und Art. 3 Abs. 2 AsylV 1) ist vollumfänglich auf die Erwägungen in EMARK 1995/15, S. 147 f. zu verweisen.

c) aa) Die vorliegende Argumentation des BFF bezüglich des Einbezugs der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern erscheint weder mit den gesetzlichen Bestimmungen noch mit der bisherigen Praxis der Asylbehörden zu Art. 3 Abs. 3 AsylG vereinbar. Die Absicht der genannten Bestimmung ist es anerkanntermassen, der gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu verschaffen. Es wird dabei theoretisch davon ausgegangen, dass die engsten Angehörigen unter der Verfolgung ihres Ehepartners respektive eines Elternteils mitgelitten haben und ebenso durch die Nachteile betroffen waren oder betroffen sein werden (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern 1991, S. 124; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987, S. 141 und 379 ff.). Die Mitglieder der Kernfamilie müssen die Flüchtlingseigenschaft indessen nicht selber erfüllen; ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Familienmitgliedes hat sogar dann zu erfolgen, wenn konkret bekannt ist, dass die Familienmitglieder nicht selber verfolgt sind (vgl. BBl 1977 III 117; W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt 1990, S. 29).