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ben (vgl. A. Achermann/Ch. Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern 1991, S. 205 f., S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 317 ff.). Daraus erhellt, dass in erster Linie an objektive Veränderungen im Heimatstaat eines Flüchtlings gedacht wurde; hingegen ist nicht auszuschliessen, dass auch subjektives Verhalten eines Flüchtlings zum Schluss, er sei in seinem Heimatstaat nicht mehr gefährdet, und somit zur Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK führen kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 Erw. 5, S. 16).

cc) Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Juli 1994 mit dem Nüfusamt (Zivilstandsbehörde) in Kontakt getreten ist, und sich von diesem einen Familienregisterauszug ausstellen liess. Im weiteren hat sie im September 1995 Reisepässe für ihre drei Kinder ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin, deren Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund eigener Verfolgung oder begründeter Furcht anerkannt wurde, hielt sich damals noch in ihrem Heimatstaat auf und befand sich in dessen Machtbereich; aus ihrer Kontaktnahme mit den Zivilstands- und Passbehörden kann aber nicht der Schluss gezogen werden, ihr zu dieser Zeit in der Schweiz lebender Ehemann, dem die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zuerkannt wurde, habe sich in einer Weise verhalten, die darauf hinweisen würde, dass er im Heimatland nicht mehr gefährdet wäre. Die Ansicht des BFF, die türkischen Behörden hätten den Kindern der Beschwerdeführer keine Reisepässe ausgestellt, wenn sie gegen den Beschwerdeführer Verfolgungsabsichten hegen würden, kann zwar nicht vollständig von der Hand gewiesen werden; indes besteht diesbezüglich die genauso grosse Wahrscheinlichkeit, dass trotz einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Türkei seinen minderjährigen Kindern Pässe ausgestellt worden sind, zumal ohnehin nicht feststeht, ob gegen den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin überhaupt je ein Passverbot verhängt wurde. Was die erfolgte Verlängerung der Reisepässe der Kinder anbetrifft, so ist - unter Hinweis auf obige Ausführungen - nicht davon auszugehen, dass diese in Anbetracht des Umstandes, dass sich beide Elternteile im Ausland befinden, mit Sicherheit verweigert worden wäre. Ebensowenig kann ausgeschlossen werden, dass diese Verlängerung durch eine Drittperson mittels Bestechung erreicht worden ist. In Anbetracht der gesamten Umstände kann somit nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführer hätten sich gegenüber ihrem Heimatstaat in einer Art und Weise verhalten, die darauf schliessen liesse, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr dorthin nicht mehr gefährdet.