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ben (vgl. A. Achermann/Ch. Hausamman, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern
1991, S. 205 f., S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht,
Bern u.a. 1987, S. 317 ff.). Daraus erhellt, dass in erster Linie an objektive
Veränderungen im Heimatstaat eines Flüchtlings gedacht wurde; hingegen ist nicht
auszuschliessen, dass auch subjektives Verhalten eines Flüchtlings zum Schluss, er sei in
seinem Heimatstaat nicht mehr gefährdet, und somit zur Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK
führen kann (vgl. EMARK 1995 Nr. 16 Erw. 5, S. 16).
cc) Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Juli 1994 mit dem
Nüfusamt (Zivilstandsbehörde) in Kontakt getreten ist, und sich von diesem einen
Familienregisterauszug ausstellen liess. Im weiteren hat sie im September 1995 Reisepässe
für ihre drei Kinder ausstellen lassen. Die Beschwerdeführerin, deren
Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund eigener Verfolgung oder begründeter Furcht
anerkannt wurde, hielt sich damals noch in ihrem Heimatstaat auf und befand sich in dessen
Machtbereich; aus ihrer Kontaktnahme mit den Zivilstands- und Passbehörden kann aber
nicht der Schluss gezogen werden, ihr zu dieser Zeit in der Schweiz lebender Ehemann, dem
die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe
zuerkannt wurde, habe sich in einer Weise verhalten, die darauf hinweisen würde, dass er
im Heimatland nicht mehr gefährdet wäre. Die Ansicht des BFF, die türkischen Behörden
hätten den Kindern der Beschwerdeführer keine Reisepässe ausgestellt, wenn sie gegen
den Beschwerdeführer Verfolgungsabsichten hegen würden, kann zwar nicht vollständig von
der Hand gewiesen werden; indes besteht diesbezüglich die genauso grosse
Wahrscheinlichkeit, dass trotz einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers bei
einer Rückkehr in die Türkei seinen minderjährigen Kindern Pässe ausgestellt worden
sind, zumal ohnehin nicht feststeht, ob gegen den Beschwerdeführer oder die
Beschwerdeführerin überhaupt je ein Passverbot verhängt wurde. Was die erfolgte
Verlängerung der Reisepässe der Kinder anbetrifft, so ist - unter Hinweis auf obige
Ausführungen - nicht davon auszugehen, dass diese in Anbetracht des Umstandes, dass sich
beide Elternteile im Ausland befinden, mit Sicherheit verweigert worden wäre. Ebensowenig
kann ausgeschlossen werden, dass diese Verlängerung durch eine Drittperson mittels
Bestechung erreicht worden ist. In Anbetracht der gesamten Umstände kann somit nicht der
Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführer hätten sich gegenüber ihrem Heimatstaat in
einer Art und Weise verhalten, die darauf schliessen liesse, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr dorthin nicht mehr gefährdet.
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