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b) Vorab ist festzustellen, dass es selbstverständlich das gute Recht des UNHCR ist, sich zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft zu äussern - sei dies gegenüber Asylbehörden, Flüchtlingshilfsorganisationen oder dem Flüchtling selbst beziehungsweise seinem Rechtsvertreter. Dies geht direkt aus dem Mandat des UNHCR hervor (vgl. u.a. Statut des UNHCR vom 14. Dezember 1950, Ziff. 1, 6 u. 8, sowie letztes Lemma der Präambel der FK) und zeigt sich auch in den einschlägigen schweizerischen Gesetzesbestimmungen (Art. 48 AsylG, Art. 15 AsylV1), welche eine Zusammenarbeit der Schweizer Asylbehörden mit dem UNHCR postulieren.

c) Das BFF macht vorliegend nicht geltend, dass Art. 1 C Ziff. 1 FK (Unterschutzstellung) anwendbar sei. Auch die ARK, die an die Begründung einer Verfügung des BFF nicht gebunden ist, geht vorliegend davon aus, dass sich die Beschwerdeführer weder durch die Ausstellung des Familienregisterauszugs im Jahre 1994, noch durch die Passausstellung und -verlängerung in den Jahren 1995 respektive 1996 für deren minderjährige Kinder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt haben.

d) aa) Demnach gilt es vorliegend allein zu prüfen, ob das BFF in Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zu Recht aberkannt hat. Diese Bestimmung lautet (gemäss der in der Schweiz geltenden Übersetzung; vgl. SR 0.142.30) wie folgt: "Eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A zutreffen, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen".

bb) "Umstände" bezieht sich auf grundlegende Veränderungen in dem (Verfolger-)Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf, Februar 1993, S. 36 f.) Aus der Formulierung dieser Bestimmung geht hervor, dass in erster Linie an eine Veränderung der allgemeinen Lage im ehemaligen Verfolgerstaat gedacht wird. So kann die begründete Furcht vor Verfolgung beispielsweise wegfallen, wenn es im Verfolgerstaat zu einer grundlegenden politischen Wende (Regimewechsel, Wandel zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit usw.) gekommen ist. Zur Annahme dieser "Umstände" sollten sich jedoch die Verhältnisse im ehemaligen Verfolgerstaat voraussichtlich dauerhaft stabilisiert haben. Selbst in Anbetracht grundlegender Veränderungen können Angehörige gewisser Risikogruppen weiterhin gefährdet blei-