|
|
gewichtig zur Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK äussere und damit eine Vermischung von
unterschiedlichen Sachverhalten im Fall der Familie T. annehme. Eine Unterschutzstellung
sei durch die drei Kinder erfolgt, die mit der Annahme und Verwendung von heimatlichen
Reisepässen einen besonderen Umstand geschaffen hätten, welcher der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe. Andererseits werde aus den unsubstantiierten
Äusserungen von Frau T., der Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie der
Ausstellung, Verlängerung und Verwendung der Reisepässe abgeleitet, dass sich die
Verhältnisse der in der Schweiz als Flüchtlinge lebenden Beschwerdeführer so entwickelt
hätten, dass keine Furcht vor einer Verfolgung bestehe.
d) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Stellungnahme aus, dass es keineswegs
überraschen sollte, wenn sich das UNHCR zur Auslegung der Flüchtlingskonvention
äussere. Im weiteren nehme das UNHCR keine Vermischung vor, es lege lediglich den in der
Verfügung genannten Artikel aus. Es sei nicht einsehbar, wie sich kleine Kinder mit der
Entgegennahme von Reisepässen unter den Schutz eines Landes stellen sollten und wie eine
solche Handlung den Eltern angerechnet werden könne. Das BFF führe nicht aus, aufgrund
welcher unsubstantiierter Äusserungen von Frau T. nun keine Furcht vor Verfolgung mehr
bestehen solle. Die Beschwerdeführer hätten sehr grosse Furcht vor der türkischen
Regierung.
4. a) Es kann als sachverhaltsmässig erstellt angesehen werden, dass die
Beschwerdeführerin sich von den türkischen Zivilstandsbehörden am 30. Juli 1994 einen
Familienregisterauszug hat ausstellen lassen. Ebenso unbestritten ist, dass den drei
minderjährigen Kindern am 26. September 1995 von den zuständigen Behörden in S.
Reisepässe ausgestellt wurden. Diese Pässe wurden von derselben Behörde am 10.
September 1996 verlängert. Dies ist vorliegend denn auch von keiner Seite bestritten
worden. Hingegen ist umstritten, wie die Verlängerung der Reisepässe vorgenommen wurde.
Die Beschwerdeführer führen aus, die Passverlängerung sei von einem Freund der Familie
mittels Bestechung erreicht worden, währenddem das BFF diese Darlegung als
unsubstantiiert erachtet. Beweismässig erstellt ist weder die eine noch die andere
Schilderung beziehungsweise Ansicht, jedoch ist nicht auszuschliessen, dass die
Verlängerung der Reisepässe auf die von den Beschwerdeführern geschilderte Art und
Weise erreicht worden ist. Unbestritten ist wiederum, dass die drei Kinder der
Beschwerdeführer die Türkei am 28. Oktober 1996 legal verlassen haben.
|