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gewichtig zur Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK äussere und damit eine Vermischung von unterschiedlichen Sachverhalten im Fall der Familie T. annehme. Eine Unterschutzstellung sei durch die drei Kinder erfolgt, die mit der Annahme und Verwendung von heimatlichen Reisepässen einen besonderen Umstand geschaffen hätten, welcher der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehe. Andererseits werde aus den unsubstantiierten Äusserungen von Frau T., der Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie der Ausstellung, Verlängerung und Verwendung der Reisepässe abgeleitet, dass sich die Verhältnisse der in der Schweiz als Flüchtlinge lebenden Beschwerdeführer so entwickelt hätten, dass keine Furcht vor einer Verfolgung bestehe.

d) Die Beschwerdeführer führen in ihrer Stellungnahme aus, dass es keineswegs überraschen sollte, wenn sich das UNHCR zur Auslegung der Flüchtlingskonvention äussere. Im weiteren nehme das UNHCR keine Vermischung vor, es lege lediglich den in der Verfügung genannten Artikel aus. Es sei nicht einsehbar, wie sich kleine Kinder mit der Entgegennahme von Reisepässen unter den Schutz eines Landes stellen sollten und wie eine solche Handlung den Eltern angerechnet werden könne. Das BFF führe nicht aus, aufgrund welcher unsubstantiierter Äusserungen von Frau T. nun keine Furcht vor Verfolgung mehr bestehen solle. Die Beschwerdeführer hätten sehr grosse Furcht vor der türkischen Regierung.

4. a) Es kann als sachverhaltsmässig erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin sich von den türkischen Zivilstandsbehörden am 30. Juli 1994 einen Familienregisterauszug hat ausstellen lassen. Ebenso unbestritten ist, dass den drei minderjährigen Kindern am 26. September 1995 von den zuständigen Behörden in S. Reisepässe ausgestellt wurden. Diese Pässe wurden von derselben Behörde am 10. September 1996 verlängert. Dies ist vorliegend denn auch von keiner Seite bestritten worden. Hingegen ist umstritten, wie die Verlängerung der Reisepässe vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführer führen aus, die Passverlängerung sei von einem Freund der Familie mittels Bestechung erreicht worden, währenddem das BFF diese Darlegung als unsubstantiiert erachtet. Beweismässig erstellt ist weder die eine noch die andere Schilderung beziehungsweise Ansicht, jedoch ist nicht auszuschliessen, dass die Verlängerung der Reisepässe auf die von den Beschwerdeführern geschilderte Art und Weise erreicht worden ist. Unbestritten ist wiederum, dass die drei Kinder der Beschwerdeführer die Türkei am 28. Oktober 1996 legal verlassen haben.