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überwacht worden. Das Haus sei zweimal durchsucht und die Beschwerdeführerin sei bedroht worden, weshalb sie die Türkei verlassen habe. Die Kinder habe sie zurücklassen müssen. Die Kinder hätten sich seit dem 1. April 1996 ohne ihre Eltern in der Türkei befunden. Die drei Kleinsten seien am 28. Oktober 1996 von einem Schlepper in die Schweiz gebracht worden. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise legal in der Türkei gelebt. Als der Arbeitgeber ihres Mannes einen Familienregisterauszug für die Entrichtung der Kinderzulagen benötigte, habe sie sich auf das Zivilstandsamt begeben und am 20. Juli 1994 einen solchen Auszug bestellt. Dieses Amt habe nichts mit der Polizei oder dem Militär zu tun und sie habe ohne besondere Gefährdung dorthin gehen können. Unter den gleichen Umständen habe sie am 26. September 1995 Reisepässe für ihre Kinder verlangt, weil sie die Ausreise vorbereitet und gehofft habe, mit ihren Kindern in die Schweiz kommen zu können. Sie habe sich mit diesen Handlungen nicht dem Schutz des türkischen Staates unterstellt, da sie der Türkei ja habe entfliehen wollen. Der Beschwerdeführer habe sich nie mit den Behörden in Verbindung gesetzt. Nach türkischem Recht hätten die Pässe der Kinder am 10. September 1996 gar nicht verlängert werden dürfen, weil die Eltern in der Schweiz gelebt hätten. Einem Freund der Familie sei es aber gelungen, mittels Bestechung die Verlängerung der Pässe zu erwirken. Einer Stellungnahme des UNHCR sei zu entnehmen, dass diesem eine Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5 FK unverständlich sei. Die Verhältnisse in der Türkei hätten sich im Gegenteil drastisch zugespitzt. Die Handlungen der Beschwerdeführerin und des Freundes der Familie hätten jedenfalls keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich gebracht. Auch das UNHCR sei der Ansicht, dass die Beschaffung von Pässen zur Ausreise der Kinder keinen Grund für die Beendigung des Flüchtlingsstatus des Vaters darstelle. Einerseits seien die Handlungen nicht durch den Vater erfolgt und andererseits sei es nicht freiwillig, sondern aus einer Notlage heraus geschehen. Die Chancen einer Ausreise der Kinder seien mit echten Pässen und mittels Bestechung bedeutend höher gewesen. Im übrigen werde nicht behauptet, die Kinder seien verfolgt worden, da sie dazu noch zu klein seien. Es bestehe aber das Risiko, dass sie später gegenüber den Eltern als Druckmittel hätten verwendet werden können. Keiner der Beteiligten habe sich aber unter den Schutz des türkischen Staates stellen wollen. Die Kinder seien auch nur deshalb in der Türkei zurückgelassen worden, weil die Beschwerdeführerin die Türkei mit gefälschten Papieren verlassen habe.

c) Das BFF zeigt sich in seiner Vernehmlassung überrascht, dass das UNHCR zuhanden des Beschwerdeverfahrens eine Stellungnahme zu einer BFF-Verfügung abgebe. Zum Inhalt sei zu bemerken, dass sich das UNHCR schwer-