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schaft der Eltern einzubeziehen. Weiter wurde beantragt, die drei bereits in die Schweiz eingereisten Kinder der Beschwerdeführer seien in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern einzubeziehen

In seinen Vernehmlassungen vom 8. September beziehungsweise 13. Oktober 1997 schliesst das BFF auf Abweisung der Beschwerden.

Die ARK heisst beide Beschwerden gut, hebt die vom BFF verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern (und die damit verbundene Aufhebung der vorläufigen Aufnahme) wieder auf und weist das BFF an, die Kinder unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern vorläufig aufzunehmen.


Aus den Erwägungen:

I. Urteil bezüglich der Eltern

2. -In Art. 1 C Ziff. 1 - 6 FK werden die Gründe benannt, aus welchen jemand nicht mehr unter dieses Abkommen fällt. Nach Art. 1 C Ziff. 1 und 5 FK fällt eine Person nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat, oder wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen.

3. a) Die angefochtene Verfügung basiert auf der zentralen Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdeführer könnten den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen, zumal auch von M.T. vor und nach der Kundgebungsteilnahme keine Aktivitäten bekannt seien, welche eine Gefährdung begründen könnten.

b) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Eingabe geltend, die Gefährdungslage habe sich für den Beschwerdeführer seit Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Januar 1994 nicht verändert. Ein anderer Teilnehmer der Demonstration (Herr H.C.) sei bei seiner Rückkehr in die Türkei während drei bis vier Monaten inhaftiert worden. Er könne als Zeuge befragt werden. Nachdem der Beschwerdeführer im Gespräch mit einem Polizisten im türkischen Fernsehen gezeigt worden sei, sei seine Familie von den Behörden