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Mit Verfügung vom 30. Juni 1997 lehnte das BFF das Gesuch der drei Kinder der Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern ab. Es verwies auf Art. 1 C der FK, wonach nicht unter dieses Abkommen falle, wer sich freiwillig unter den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt. Die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführern am 26. September 1995 - mithin nach den die Flüchtlingseigenschaft des Vaters begründenden Ereignissen - Reisepässe ausgestellt, welche am 10. September 1996 verlängert worden seien. Die Ausreise sei am 28. Oktober 1996 legal erfolgt. Die Passausstellung würde bei einem anerkannten Flüchtling zum Asylwiderruf wegen Unterschutzstellung führen. Vorliegend begründe sie einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG.

Mit Verfügung vom 5. August 1997 aberkannte das BFF die Flüchtlingseigenschaft der Eltern und des in der Schweiz geborenen Sohnes und hob deren vorläufige Aufnahme auf. Es begründete seine Verfügung damit, dass bei Erlass der Verfügung vom 25. Januar 1994 davon ausgegangen worden sei, die Auslandaktivitäten des Beschwerdeführers M.T. seien den türkischen Behörden bekannt geworden. Am 20. Juli 1994 sei die Beschwerdeführerin S.T. mit den Behörden des sie angeblich verfolgenden Staates in Kontakt getreten, als sie sich einen Familienregisterauszug habe erstellen lassen. Den Kindern Y., N. und T. seien am 26. September 1995 türkische Reisepässe ausgestellt worden, welche für ein Jahr gültig waren. Am 10. September 1996 wurde die Gültigkeit dieser Pässe - von einem anderen Beamten - um ein Jahr verlängert. Die Ausreise der Kinder sei am 28. Oktober 1996 legal erfolgt und es werde weder substantiiert ausgeführt und belegt, noch bestünden Hinweise darauf, dass die Papierausstellung und die Ausreise auf unlauterem Weg erfolgt seien. Aus diesen Umständen müsse geschlossen werden, dass die Ausländer in der Türkei keiner staatlichen Repression unterlägen und sich ihre Situation so verändert habe, dass sie den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen könnten.

Gegen diese Verfügungen reichten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin am 1. August beziehungsweise 14. September 1997 Beschwerden ein. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Eventuell sei das Verfahren mit demjenigen der drei sich in der Schweiz befindlichen Kinder um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern zu vereinigen. Eventuell seien die sich noch in der Türkei befindenden Kinder in die Flüchtlingseigen-