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Mit Verfügung vom 30. Juni 1997 lehnte das BFF das Gesuch der drei Kinder der
Beschwerdeführer um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern ab. Es verwies auf
Art. 1 C der FK, wonach nicht unter dieses Abkommen falle, wer sich freiwillig unter den
Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person
besitzt. Die türkischen Behörden hätten den Beschwerdeführern am 26. September 1995 -
mithin nach den die Flüchtlingseigenschaft des Vaters begründenden Ereignissen -
Reisepässe ausgestellt, welche am 10. September 1996 verlängert worden seien. Die
Ausreise sei am 28. Oktober 1996 legal erfolgt. Die Passausstellung würde bei einem
anerkannten Flüchtling zum Asylwiderruf wegen Unterschutzstellung führen. Vorliegend
begründe sie einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG.
Mit Verfügung vom 5. August 1997 aberkannte das BFF die Flüchtlingseigenschaft der
Eltern und des in der Schweiz geborenen Sohnes und hob deren vorläufige Aufnahme auf. Es
begründete seine Verfügung damit, dass bei Erlass der Verfügung vom 25. Januar 1994
davon ausgegangen worden sei, die Auslandaktivitäten des Beschwerdeführers M.T. seien
den türkischen Behörden bekannt geworden. Am 20. Juli 1994 sei die Beschwerdeführerin
S.T. mit den Behörden des sie angeblich verfolgenden Staates in Kontakt getreten, als sie
sich einen Familienregisterauszug habe erstellen lassen. Den Kindern Y., N. und T. seien
am 26. September 1995 türkische Reisepässe ausgestellt worden, welche für ein Jahr
gültig waren. Am 10. September 1996 wurde die Gültigkeit dieser Pässe - von einem
anderen Beamten - um ein Jahr verlängert. Die Ausreise der Kinder sei am 28. Oktober 1996
legal erfolgt und es werde weder substantiiert ausgeführt und belegt, noch bestünden
Hinweise darauf, dass die Papierausstellung und die Ausreise auf unlauterem Weg erfolgt
seien. Aus diesen Umständen müsse geschlossen werden, dass die Ausländer in der Türkei
keiner staatlichen Repression unterlägen und sich ihre Situation so verändert habe, dass
sie den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen könnten.
Gegen diese Verfügungen reichten die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin am 1.
August beziehungsweise 14. September 1997 Beschwerden ein. Sie beantragten, die
angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge
anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen. Eventuell sei das Verfahren mit demjenigen der drei sich in der Schweiz
befindlichen Kinder um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern zu vereinigen.
Eventuell seien die sich noch in der Türkei befindenden Kinder in die Flüchtlingseigen-
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