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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Familienvater M.T. reiste am 27. Dezember 1990 in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. Januar 1994 anerkannte das BFF seine Flüchtlingseigenschaft, wies jedoch das Asylgesuch ab. Zur Begründung seiner Verfügung führte es im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 1993 an der Demonstration vor dem türkischen Konsulat in Bern teilgenommen und sei dabei gefilmt worden. Er sei in Filmsequenzen, die im türkischen Fernsehen ausgestrahlt worden seien, erkennbar gewesen. Es sei nicht auszuschliessen, dass seine Auslandaktivitäten den türkischen Behörden bekannt geworden seien. Er müsse somit begründete Furcht haben, bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Gemäss Art. 8a AsylG werde einem Ausländer kein Asyl gewährt, wenn er erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat zum Flüchtling werde. Die geltend gemachte Demonstrationsteilnahme und die damit verbundenen Folgen stellten subjektive Nachfluchtgründe dar, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Aufgrund der festgestellten Flüchtlingseigenschaft komme jedoch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK zur Anwendung. Der Vollzug der Wegweisung sei demzufolge als unzulässig zu erachten und die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers sei durch die vorläufige Aufnahme zu regeln. Die Verfügung des BFF erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Ehefrau S.T. reiste am 1. April 1996 in die Schweiz ein, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 24. Juli 1996 stellte das BFF in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Ihr Asylgesuch wurde abgewiesen. Das BFF ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die drei Kinder Y., N. und T.T. reisten am 28. Oktober 1996 in die Schweiz ein und stellten am 14. November 1996 ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme der Eltern.

Mit Verfügung vom 1. April 1997 stellte das BFF fest, dass die Verfügungen über die vorläufige Aufnahme auch für den am 11. Januar 1997 in der Schweiz geborenen Sohn M.T. gelten würden.