| |
|
aus erhellen, dass als besondere Umstände nach Lehre und Praxis bisher nur etwa
das Vorliegen einer anderen Nationalität, der ausdrückliche Wunsch des Betroffenen,
nicht als Flüchtling anerkannt zu werden, oder das zeitlich lange Zurückliegen der
Flucht des Flüchtlings unter gleichzeitiger Verkümmerung der Familienbande - und somit
insbesondere tatsächliche Umstände, nicht aber analogerweise herangezogene rechtliche
Bestimmungen - , gegolten haben (vgl. EMARK 1996/14 S. 114 ff.; Werenfels, a.a.O., S. 390
ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 125 f.).
e) Die Frage, ob der von der Vorinstanz analog herangezogene Tatbestand bezüglich
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben wäre, braucht somit im Rahmen eines
Verfahrens um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht geklärt zu werden.
f) Die Beschwerdeführer sind in Anbetracht der obigen Erwägungen und der Gutheissung der
gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Beschwerde ihrer Eltern vom
gleichen Tag gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Nachdem die
Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, fällt eine Asylgewährung
für die Beschwerdeführer nicht in Betracht, da ihnen kein Rechtsstatus erteilt werden
kann, der über denjenigen, der ihren Eltern zukommt, hinausginge (vgl. EMARK 1993/24, S.
172 f.). |