1998 / 19  - 175

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aus erhellen, dass als besondere Umstände nach Lehre und Praxis bisher nur etwa das Vorliegen einer anderen Nationalität, der ausdrückliche Wunsch des Betroffenen, nicht als Flüchtling anerkannt zu werden, oder das zeitlich lange Zurückliegen der Flucht des Flüchtlings unter gleichzeitiger Verkümmerung der Familienbande - und somit insbesondere tatsächliche Umstände, nicht aber analogerweise herangezogene rechtliche Bestimmungen - , gegolten haben (vgl. EMARK 1996/14 S. 114 ff.; Werenfels, a.a.O., S. 390 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 125 f.).

e) Die Frage, ob der von der Vorinstanz analog herangezogene Tatbestand bezüglich Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben wäre, braucht somit im Rahmen eines Verfahrens um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nicht geklärt zu werden.

f) Die Beschwerdeführer sind in Anbetracht der obigen Erwägungen und der Gutheissung der gegen die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Beschwerde ihrer Eltern vom gleichen Tag gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Nachdem die Asylgesuche der Eltern der Beschwerdeführer abgewiesen wurden, fällt eine Asylgewährung für die Beschwerdeführer nicht in Betracht, da ihnen kein Rechtsstatus erteilt werden kann, der über denjenigen, der ihren Eltern zukommt, hinausginge (vgl. EMARK 1993/24, S. 172 f.).