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bb) Was die Frage der Gezieltheit einer befürchteten Verfolgung betrifft, ist vorab festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird.

Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerde zu Recht davon aus, eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers würde gezielt erfolgen, da er zur Minderheit der gebildeten Hutu gehöre. Seinen glaubhaften Angaben zufolge hat er nach dem zwölfjährigen Besuch der Primarschule und des Advantiste College in den Jahren 1980 und 1981 die Militärakademie in China besucht. In den Jahren 1984 bis 1986 studierte er am "CCM Kivukoni University College Kigamboni" in Dar es Salaam und in den Jahren 1988 bis 1991 an der "El Fatah Abdel Gemal Naser Universität" in Libyen. Seine Tätigkeit für die Palipehutu, die "Mathaba" und die Gründung des CREBP werden auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt und erscheinen glaubhaft. Damit gehört der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Ausbildung und seine politischen und gesellschaftlichen Aktiviäten einer äusserst kleinen Minderheit der burundischen Bevölkerung an; greifbaren Einschätzungen zufolge sind zwischen 50 und 65 % der Bevölkerung Burundis Analphabeten; über eine höhere Schulbildung, wie sie der Beschwerdeführer genossen hat, verfügen lediglich etwa 0,7 % der Bevölkerung.

d) Schliesslich kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass die von der Armee (oder auch von extremistischen Tutsi-Milizen) ausgehenden Bedrohungen dem Staat zuzurechnen sind. Den vorliegenden Lageberichten ist zu entnehmen, dass "private" extremistische Tutsi-Milizen in ihren gegen Hutu gerichteten Massakern, Ausschreitungen und Vertreibungsaktionen auf die tatenlose Duldung, wenn nicht gar auf Ermunterung, Unterstützung und offene Kollaboration durch die Tutsi-dominierten Sicherheitskräfte zählen können und von der Armee aktiv gefördert und mit Waffen ausgestattet werden (vgl. etwa "Human Rights Watch World Report" 1995 S. 13, 1996 S. 14, 15, 1997 S. 21, 22; "amnesty interna-