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bb) Was die Frage der Gezieltheit einer befürchteten Verfolgung betrifft, ist vorab
festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssituationen eine
gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende Verfolgung
ereignen kann. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation
getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen
Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt
ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig", im Sinne
ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürgerkrieges, betroffen ist,
sondern als individuelle Person im klassischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung,
ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich
relevanter Intensität belangt wird.
Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerde zu Recht davon aus, eine allfällige
Verfolgung des Beschwerdeführers würde gezielt erfolgen, da er zur Minderheit der
gebildeten Hutu gehöre. Seinen glaubhaften Angaben zufolge hat er nach dem
zwölfjährigen Besuch der Primarschule und des Advantiste College in den Jahren 1980 und
1981 die Militärakademie in China besucht. In den Jahren 1984 bis 1986 studierte er am
"CCM Kivukoni University College Kigamboni" in Dar es Salaam und in den Jahren
1988 bis 1991 an der "El Fatah Abdel Gemal Naser Universität" in Libyen. Seine
Tätigkeit für die Palipehutu, die "Mathaba" und die Gründung des CREBP werden
auch von der Vorinstanz nicht bezweifelt und erscheinen glaubhaft. Damit gehört der
Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Ausbildung und seine politischen und
gesellschaftlichen Aktiviäten einer äusserst kleinen Minderheit der burundischen
Bevölkerung an; greifbaren Einschätzungen zufolge sind zwischen 50 und 65 % der
Bevölkerung Burundis Analphabeten; über eine höhere Schulbildung, wie sie der
Beschwerdeführer genossen hat, verfügen lediglich etwa 0,7 % der Bevölkerung.
d) Schliesslich kann in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Beschwerdeführer davon
ausgegangen werden, dass die von der Armee (oder auch von extremistischen Tutsi-Milizen)
ausgehenden Bedrohungen dem Staat zuzurechnen sind. Den vorliegenden Lageberichten ist zu
entnehmen, dass "private" extremistische Tutsi-Milizen in ihren gegen Hutu
gerichteten Massakern, Ausschreitungen und Vertreibungsaktionen auf die tatenlose Duldung,
wenn nicht gar auf Ermunterung, Unterstützung und offene Kollaboration durch die
Tutsi-dominierten Sicherheitskräfte zählen können und von der Armee aktiv gefördert
und mit Waffen ausgestattet werden (vgl. etwa "Human Rights Watch World Report"
1995 S. 13, 1996 S. 14, 15, 1997 S. 21, 22; "amnesty interna-
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