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tional" (ai) Jahresbericht 1994 S. 141, 142, 1995 S. 142, 1996 S. 156, 157,
159; "amnesty international", "Burundi: Time for international action to
end a cycle of mass murder" vom 17. Mai 1994, S. 1 f., 5, 6 f., 9; "ai",
"Burundi: Armed groups kill without mercy" vom 12. Juni 1996, S. 6, 7, 8, 9 f.,
16, 18). Wie bereits ausgeführt, beruhte namentlich die "ethnische Säuberung"
der Hauptstadt und die Vertreibung der Hutu aus Bujumbura auf einer offenkundigen
Zusammenarbeit zwischen Sicherheitskräften und "privaten" Tutsi-Milizen. Ein
derartiges Verhalten der Sicherheitskräfte, die die eigentlichen Machthaber sind, vermag
indessen klarerweise eine staatliche Verantwortung im asylrechtlichen Sinne zu begründen.
Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
wäre in seiner Heimat lediglich "reflexartigen", "zufälligen"
Gefährdungen, die sich aus der allgemeinen Situation für die gesamte Bevölkerung
Burundis ergeben, ausgesetzt; eine ihm drohende, gezielt gegen seine Person gerichtete
Verfolgung ist nach dem Gesagten vielmehr zu bejahen.
e) Die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten
- sowohl was die Gezieltheit, als auch was die staatliche Zurechenbarkeit der
befürchteten Übergriffe betrifft - als gegeben zu erachten; der Beschwerdeführer hat
angesichts seiner Ausbildung und seiner Aktivitäten vor der Flucht und angesichts der in
Burundi herrschenden generellen Situation in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass er
eine gezielte, asylrechtlich relevante Verfolgung in begründeter Weise hat befürchten
müssen und im Fall einer Rückkehr weiterhin fürchten müsste. Seine Vorbringen genügen
insgesamt den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zur Darlegung einer begründeten Furcht vor
Verfolgung; der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
f) Nachdem aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen allfälliger
Asylausschlussgründe hervorgehen, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer -
sowie gestützt auf Art. 3 Abs. 3 AsylG seiner Ehefrau und den Kindern - Asyl zu
gewähren. |