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sönlichen Erlebnissen Rechnung zu tragen. Gemäss der schweizerischen Praxis
sind Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann
asylrechtlich relevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werden. Es genügt
nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später
eventuell ereignen könnten. Ob im konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht,
ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müssen
hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situationen Furcht vor Verfolgung hervorrufen
könnten.
aa) Wie bereits erwähnt, ist aufgrund verschiedener übereinstimmender Lageberichte
- die namentlich auch durch die Einschätzungen der Schweizerischen Vertretung in einer
Lageanalyse vom Mai 1996 bestätigt werden - davon auszugehen, dass geschulte und
gebildete Angehörige der Hutu-Gemeinschaft zu den exponiert gefährdeten Personen
gehören. Sie laufen erheblich Gefahr, Opfer eines von Tutsi ausgehenden Mordanschlags
oder Massakers zu werden. So geht etwa "amnesty international" davon aus, die
Morde an Hutu seien "apparently intended to eliminate and intimidate educated or
wealthy people who might play a leadership role" ("amnesty international",
"Burundi: Armed groups kill without mercy" vom 12. Juni 1996, S. 14; vgl. auch
die "amnesty international" Dokumentation "Burundi: Targeting students,
teachers and clerics in the fight for supremacy", September 1995); verschiedene
Presseartikel berichten über die gewaltsame Vertreibung der Hutu aus Schulen,
Universitäten und der Administration und über den Versuch der Tutsi, den Zugang zu
Bildung, lukrativen Stellen und gesellschaftlichem Aufstieg für die eigene Gemeinschaft
zu monopolisieren (vgl. etwa Bund vom 30. März 1995, Nouveau Quotidien vom 9. Juni 1995);
es wird von gezielten Ermordungen und einer "mehr oder weniger systematischen
Ausrottung gebildeter Hutu" berichtet (Bund vom 30. März 1995, TA vom 6. Juni 1996);
die gezielten Morde gegen Studenten, Universitätsprofessoren, ebenso gegen erfolgreiche
Geschäftsleute und Unternehmer der Hutu-Gemeinschaft werden als "systematische
Kampagne zur Eliminierung der Hutu-Elite" eingeschätzt, deren Ziel offenbar darin
bestehe, "all jene Hutu zu vertreiben oder nötigenfalls umzubringen, welche
überhaupt noch in der Lage wären, sich für ihr Volk zu wehren" (NZZ vom 22. Juni
1995). Demgemäss ist der Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr in sein Heimatland in einem erhöhten Masse der Gefahr ausgesetzt, Opfer einer
Verfolgung seitens der Armee oder einer mit dieser zusammenarbeitenden Tutsi-Miliz zu
werden.
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