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mal er sich gemäss eigenen Aussagen nach seiner Rückkehr nach Burundi nicht gegen die Interessen der Palipehutu betätigt haben will. Insofern das BFF als unglaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer als intellektueller Hutu gefährdet sei, ist festzuhalten, dass diese Ansicht nicht geteilt werden kann. Wie bereits oben ausgeführt, sind die gebildeten Hutus in einem höheren Ausmass einer gezielten Verfolgung ausgesetzt als weniger gebildete Angehörige dieser Ethnie. Ob der Name des Beschwerdeführers tatsächlich auf einer - wie auch immer aussehenden - "Todesliste" steht, ist nicht abschliessend beurteilbar, kann aber angesichts der nachfolgenden Prüfung bezüglich asylrechtlicher Relevanz offengelassen werden. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdeführer, auch nachdem sie aus Burundi geflüchtet sind, Identitätspapiere erhalten haben, spricht vorliegend nicht gegen das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich vor einer Verfolgung durch die Armee fürchten müssen, da feststeht, dass zahlreiche politische und zivile Behördenvertreter der Hutu-Mehrheit angehören, die eigentlichen Machthaber aber in den Reihen der von den Tutsi dominierten Armee zu suchen sind. Bezüglich der Auffassung des BFF, der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, er werde von der Regierung verfolgt, ist festzuhalten, dass aus dem kantonalen Protokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit den Begriffen "aktuelles Regime" beziehungsweise "Regierung" die "militärische Aristokratie" gemeint hat. Bei dieser Interpretation seiner Aussagen, die zudem der Realität in Burundi entspricht, ist kein Widerspruch zwischen der Ausstellung von Identitätspapieren durch zivile Behörden und der befürchteten Verfolgung durch Armeeangehörige auszumachen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, der Schicht der gebildeten Hutus anzugehören und sich während längerer Zeit aktiv am exilpolitischen Leben beteiligt zu haben. Ob er auf einer "Todesliste" der Armee gestanden hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden.

c) Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, er habe in Burundi asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten; demnach bleibt vorliegend einzig zu prüfen, ob er in absehbarer Zeit mit einer solchen Verfolgung hätte rechnen müssen beziehungsweise heute noch rechnen müsste, mit anderen Worten, ob er begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung haben müsste. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügt nicht jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung. Sie ist nur soweit relevant, als die Furcht vor ihr "begründet" erscheint. Bei der Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, ist der persönlichen Situation des Asylbewerbers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder politischen Gruppe, seiner eigenen Beurteilung der Lage und seinen per-