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mal er sich gemäss eigenen Aussagen nach seiner Rückkehr nach Burundi nicht
gegen die Interessen der Palipehutu betätigt haben will. Insofern das BFF als unglaubhaft
erachtet, dass der Beschwerdeführer als intellektueller Hutu gefährdet sei, ist
festzuhalten, dass diese Ansicht nicht geteilt werden kann. Wie bereits oben ausgeführt,
sind die gebildeten Hutus in einem höheren Ausmass einer gezielten Verfolgung ausgesetzt
als weniger gebildete Angehörige dieser Ethnie. Ob der Name des Beschwerdeführers
tatsächlich auf einer - wie auch immer aussehenden - "Todesliste" steht, ist
nicht abschliessend beurteilbar, kann aber angesichts der nachfolgenden Prüfung
bezüglich asylrechtlicher Relevanz offengelassen werden. Der Umstand schliesslich, dass
die Beschwerdeführer, auch nachdem sie aus Burundi geflüchtet sind, Identitätspapiere
erhalten haben, spricht vorliegend nicht gegen das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe
sich vor einer Verfolgung durch die Armee fürchten müssen, da feststeht, dass zahlreiche
politische und zivile Behördenvertreter der Hutu-Mehrheit angehören, die eigentlichen
Machthaber aber in den Reihen der von den Tutsi dominierten Armee zu suchen sind.
Bezüglich der Auffassung des BFF, der Beschwerdeführer habe auch geltend gemacht, er
werde von der Regierung verfolgt, ist festzuhalten, dass aus dem kantonalen Protokoll
hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit den Begriffen "aktuelles Regime"
beziehungsweise "Regierung" die "militärische Aristokratie" gemeint
hat. Bei dieser Interpretation seiner Aussagen, die zudem der Realität in Burundi
entspricht, ist kein Widerspruch zwischen der Ausstellung von Identitätspapieren durch
zivile Behörden und der befürchteten Verfolgung durch Armeeangehörige auszumachen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, der
Schicht der gebildeten Hutus anzugehören und sich während längerer Zeit aktiv am
exilpolitischen Leben beteiligt zu haben. Ob er auf einer "Todesliste" der Armee
gestanden hat, kann nicht abschliessend beurteilt werden.
c) Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befragungen nicht geltend gemacht, er habe
in Burundi asylrechtlich relevante Verfolgung erlitten; demnach bleibt vorliegend einzig
zu prüfen, ob er in absehbarer Zeit mit einer solchen Verfolgung hätte rechnen müssen
beziehungsweise heute noch rechnen müsste, mit anderen Worten, ob er begründete Furcht
vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung haben müsste. Für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft genügt nicht jede noch so entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung. Sie ist nur soweit relevant, als die Furcht vor ihr "begründet"
erscheint. Bei der Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, ist der persönlichen
Situation des Asylbewerbers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen oder
politischen Gruppe, seiner eigenen Beurteilung der Lage und seinen per- |