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tional" Jahresbericht 1995 S. 140, 143, 145, 1996 S. 156; "amnesty international", "Burundi, Armed groups kill without mercy" vom 12. Juni 1996, S. 15 f.).

gg) Im ganzen Land finden wechselseitig "ethnische Säuberungen" statt. Die Hauptstadt Bujumbura wurde im Laufe der Jahre 1994 und 1995 "ethnisch gesäubert", indem die Hutu-Bevölkerung vertrieben wurde; wiederum muss ganz offensichtlich davon ausgegangen werden, dass die Tutsi-dominierte Armee bei diesen Vertreibungen aktiv mitgewirkt und mit den "privaten" Tutsi-Milizen eng zusammengearbeitet hat (vgl. etwa die Artikel "Une partition ethnique s'ébauche dans la capitale du Burundi", Le Monde vom 24. März 1995; "L'armée tutsie achèverait le 'nettoyage ethnique' de la capitale", Journal de Genève vom 2. Juni 1995; "Armee riegelt Teile der Hauptstadt ab. Hutus befürchten 'ethnische Säuberungen'", Bund vom 2. Juni 1995; "L'armée burundaise mène à bon train une politique de 'purification ethnique'", Nouveau Quotidien vom 9. Juni 1995; vgl. ebenso Journal de Genève vom 10. Januar 1996, vom 6. Juni 1996; Le Monde vom 16. Januar 1996, vom 16. März 1996; "Human Rights Watch World Report" 1995 S. 14, 1996 S. 15, 1997 S. 22; "amnesty international" Jahresbericht 1996 S. 158). Auch gemäss neuesten Meldungen dauert der schleichende Genozid fort.

b) Der Beschwerdeführer hat während seiner Befragungen glaubhaft ausgeführt, welchen Werdegang er hatte. Die Schilderungen bezüglich seiner Ausbildung und der politischen Aktivitäten, die er gehabt habe, sind substantiiert und detailreich ausgefallen; ebenso steht fest, dass der Beschwerdeführer über das politische Geschehen in seinem Heimatland und die Auslandaktivitäten diverser burundischer Parteien gut Bescheid wusste. Das BFF hat denn auch zu keiner Zeit Zweifel an der geltend gemachten Lebensgeschichte beziehungsweise den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehegt. Hingegen hat das BFF zu Recht angeführt, dass bezüglich der Geschehnisse in Burundi, die den Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst haben sollen, und zur Ausreise selbst gewisse Widersprüche bestehen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Ungereimtheiten bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere seien irrelevant, kann nicht geteilt werden. Selbstverständlich lassen Widersprüche bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zu. Die Wertung des BFF, wonach die vom Beschwerdeführer angedeutete Verfolgung durch die Palipehutu unglaubhaft ist, ist zu bestätigen, denn hätte diese dem Beschwerdeführer etwas antun wollen, hätte sie es wohl kaum erst zwölf Jahre nach seinem Austritt aus der Partei getan, zu-