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tional" Jahresbericht 1995 S. 140, 143, 145, 1996 S. 156; "amnesty
international", "Burundi, Armed groups kill without mercy" vom 12. Juni
1996, S. 15 f.).
gg) Im ganzen Land finden wechselseitig "ethnische Säuberungen" statt. Die
Hauptstadt Bujumbura wurde im Laufe der Jahre 1994 und 1995 "ethnisch
gesäubert", indem die Hutu-Bevölkerung vertrieben wurde; wiederum muss ganz
offensichtlich davon ausgegangen werden, dass die Tutsi-dominierte Armee bei diesen
Vertreibungen aktiv mitgewirkt und mit den "privaten" Tutsi-Milizen eng
zusammengearbeitet hat (vgl. etwa die Artikel "Une partition ethnique s'ébauche dans
la capitale du Burundi", Le Monde vom 24. März 1995; "L'armée tutsie
achèverait le 'nettoyage ethnique' de la capitale", Journal de Genève vom 2. Juni
1995; "Armee riegelt Teile der Hauptstadt ab. Hutus befürchten 'ethnische
Säuberungen'", Bund vom 2. Juni 1995; "L'armée burundaise mène à bon train
une politique de 'purification ethnique'", Nouveau Quotidien vom 9. Juni 1995; vgl.
ebenso Journal de Genève vom 10. Januar 1996, vom 6. Juni 1996; Le Monde vom 16. Januar
1996, vom 16. März 1996; "Human Rights Watch World Report" 1995 S. 14, 1996 S.
15, 1997 S. 22; "amnesty international" Jahresbericht 1996 S. 158). Auch gemäss
neuesten Meldungen dauert der schleichende Genozid fort.
b) Der Beschwerdeführer hat während seiner Befragungen glaubhaft ausgeführt, welchen
Werdegang er hatte. Die Schilderungen bezüglich seiner Ausbildung und der politischen
Aktivitäten, die er gehabt habe, sind substantiiert und detailreich ausgefallen; ebenso
steht fest, dass der Beschwerdeführer über das politische Geschehen in seinem Heimatland
und die Auslandaktivitäten diverser burundischer Parteien gut Bescheid wusste. Das BFF
hat denn auch zu keiner Zeit Zweifel an der geltend gemachten Lebensgeschichte
beziehungsweise den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gehegt. Hingegen hat
das BFF zu Recht angeführt, dass bezüglich der Geschehnisse in Burundi, die den
Beschwerdeführer zur Ausreise veranlasst haben sollen, und zur Ausreise selbst gewisse
Widersprüche bestehen. Die Auffassung der Beschwerdeführer, die Ungereimtheiten
bezüglich der Art der Reise und der dabei verwendeten Reisepapiere seien irrelevant, kann
nicht geteilt werden. Selbstverständlich lassen Widersprüche bezüglich des Reisewegs
beziehungsweise zu den dabei verwendeten Papieren Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit
einer geltend gemachten Verfolgung zu. Die Wertung des BFF, wonach die vom
Beschwerdeführer angedeutete Verfolgung durch die Palipehutu unglaubhaft ist, ist zu
bestätigen, denn hätte diese dem Beschwerdeführer etwas antun wollen, hätte sie es
wohl kaum erst zwölf Jahre nach seinem Austritt aus der Partei getan, zu-
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