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den Behörden noch eine Identitätskarte habe erhalten können. Sämtliche von
der Vorinstanz festgehaltenen Unglaubwürdigkeitselemente seien an den Haaren
herbeigezogen und liessen sich bei genauem Aktenstudium ohne weiteres erklären. Indem die
Vorinstanz einzig aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechender Tatsachen das
Asylgesuch abgelehnt habe, verletze der Entscheid die Begründungspflicht in krasser
Weise. Der Beschwerdeführer werde von der burundischen Armee an Leib und Leben bedroht.
Da feststehe, dass die Armee die Macht ausübe, sei eine von ihr ausgehende Verfolgung
direkt dem Staat zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer, der auf dem politischen Parkett
eine äusserst aktive Rolle gespielt habe, sich geweigert habe, zugunsten der
vorherrschenden Frodebu Stellung zu beziehen, sei dies als Bekenntnis für die Palipehutu
gewertet worden. Die staatliche Verfolgung sei gezielt, knüpfe an seine Ethnie an und sei
gegen ihn persönlich gerichtet. Diese Einschätzung werde auch von "amnesty
international" geteilt.
b) Das BFF führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer unterlasse es,
auf die Ausführungen des BFF im einzelnen einzugehen. Hauptargument für die Verfolgung
sei eine angebliche "Todesliste"; jedoch seien die Angaben zum Zeitpunkt, in
welchem der Beschwerdeführer von der Liste erfahren habe, widersprüchlich.
Widersprüchlich seien auch die Aussagen in bezug auf die Person, welche ihn darüber
orientiert habe. Der von ihm eingereichte Bericht, in welchem [ein bestimmter Offizier]
erwähnt werde, sei kein Beweis für den geltend gemachten Sachverhalt. Dem
Beschwerdeführer habe seit August 1994 die Möglichkeit offengestanden, asylerhebliche
Akten ins Recht zu legen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie geltend
gemacht, von Mitgliedern politischer oder ziviler Instanzen gesucht oder verfolgt worden
zu sein, sei aktenwidrig. Im BFF-Entscheid sei dies nicht so ausgeführt worden und
trotzdem lasse sich anhand des Protokolls nachweisen, dass er sich in der geltend
gemachten Art geäussert habe. Die Schlussfolgerung von "amnesty international"
könne nicht durch konkrete und fallbezogene Hinweise belegt werden.
c) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme geltend, im vorinstanzlichen
Entscheid seien nur bezüglich des Reisewegs Widersprüche aufgeführt worden; da diese
irrelevant seien, habe es keine Veranlassung gegeben, darauf einzugehen. Der
Beschwerdeführer habe mit allen Mitteln versucht, die "Todesliste" zu erhalten.
Da jedoch keine der kontaktierten Personen das Risiko habe eingehen wollen, diese Liste
für ihn zu beschaffen, habe er sie nicht beibringen können. Gerade in solchen
Beweisnotständen müssten vom Bundesamt die nötigen Untersuchungen eingeleitet werden.
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