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den Behörden noch eine Identitätskarte habe erhalten können. Sämtliche von der Vorinstanz festgehaltenen Unglaubwürdigkeitselemente seien an den Haaren herbeigezogen und liessen sich bei genauem Aktenstudium ohne weiteres erklären. Indem die Vorinstanz einzig aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechender Tatsachen das Asylgesuch abgelehnt habe, verletze der Entscheid die Begründungspflicht in krasser Weise. Der Beschwerdeführer werde von der burundischen Armee an Leib und Leben bedroht. Da feststehe, dass die Armee die Macht ausübe, sei eine von ihr ausgehende Verfolgung direkt dem Staat zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer, der auf dem politischen Parkett eine äusserst aktive Rolle gespielt habe, sich geweigert habe, zugunsten der vorherrschenden Frodebu Stellung zu beziehen, sei dies als Bekenntnis für die Palipehutu gewertet worden. Die staatliche Verfolgung sei gezielt, knüpfe an seine Ethnie an und sei gegen ihn persönlich gerichtet. Diese Einschätzung werde auch von "amnesty international" geteilt.

b) Das BFF führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer unterlasse es, auf die Ausführungen des BFF im einzelnen einzugehen. Hauptargument für die Verfolgung sei eine angebliche "Todesliste"; jedoch seien die Angaben zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Liste erfahren habe, widersprüchlich. Widersprüchlich seien auch die Aussagen in bezug auf die Person, welche ihn darüber orientiert habe. Der von ihm eingereichte Bericht, in welchem [ein bestimmter Offizier] erwähnt werde, sei kein Beweis für den geltend gemachten Sachverhalt. Dem Beschwerdeführer habe seit August 1994 die Möglichkeit offengestanden, asylerhebliche Akten ins Recht zu legen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie geltend gemacht, von Mitgliedern politischer oder ziviler Instanzen gesucht oder verfolgt worden zu sein, sei aktenwidrig. Im BFF-Entscheid sei dies nicht so ausgeführt worden und trotzdem lasse sich anhand des Protokolls nachweisen, dass er sich in der geltend gemachten Art geäussert habe. Die Schlussfolgerung von "amnesty international" könne nicht durch konkrete und fallbezogene Hinweise belegt werden.

c) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Stellungnahme geltend, im vorinstanzlichen Entscheid seien nur bezüglich des Reisewegs Widersprüche aufgeführt worden; da diese irrelevant seien, habe es keine Veranlassung gegeben, darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer habe mit allen Mitteln versucht, die "Todesliste" zu erhalten. Da jedoch keine der kontaktierten Personen das Risiko habe eingehen wollen, diese Liste für ihn zu beschaffen, habe er sie nicht beibringen können. Gerade in solchen Beweisnotständen müssten vom Bundesamt die nötigen Untersuchungen eingeleitet werden.