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Aus den Erwägungen:

3. a) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Eingabe geltend, der Beschwerdeführer habe wohl aufgrund des Umstandes, dass sein Vater als Intellektueller im Jahre 1972 bei einem Aufstand ermordet worden sei, seine schillernde politische Karriere sehr früh begonnen. Nach Abschluss des College habe er seine Ausbildung an der Universität fortführen wollen. Der damalige Diktator, Jean-Baptiste Bagaza habe jedoch jegliche Hochschulbildung von Hutus unterdrückt. Fast sämtliche Hutus seien von der Universität vertrieben worden. Deshalb sei er der Palipehutu beigetreten. [Im Exil] sei es zwischen ihm und der Frolina immer wieder zu Auseinandersetzungen bezüglich des einzuschlagenden politischen Weges gekommen. Es sei mithin davon auszugehen, dass er auch von Seiten der Frolina in seinem Heimatland mit Übergriffen zu rechnen hätte. Nach seiner Rückkehr im Juni 1993 habe er sich weder einer Partei angeschlossen, noch habe er sich an den Parlamentswahlen beteiligt; damit habe er seine Neutralität zum Ausdruck bringen wollen. Es sei ganz klar, dass die Armee dieses Verhalten dahingehend interpretiert habe, dass es sich bei ihm immer noch um einen begeisterten Palipehutu handle. Nach dem Staatsstreich von 21. Oktober 1993 habe sich die Situation derart zugespitzt, dass sein Cousin, der ein Anhänger der Palipehutu sei und mit dem er eine Garage betrieben habe, nach Tansania geflohen sei. Anfangs Januar 1994 habe er von [einem mit ihm verwandten Armeeangehörigen] erfahren, dass er auf einer Liste von zu eliminierenden Hutus figuriere. Der Beschwerdeführer habe weder widersprüchliche oder unsubstantiierte, noch tatsachenwidrige Angaben gemacht. Er habe seinen Werdegang detailgetreu und widerspruchslos geschildert. Aus der vorinstanzlichen Begründung gehe hervor, dass die Vorinstanz die Situation in Burundi völlig falsch einschätze. Es sei zu rügen, dass ihm weder Gelegenheit geboten worden sei, Beweismittel zu beschaffen, noch die Vorinstanz eigene Abklärungen vorgenommen habe. Der Staatsstreich vom Herbst 1993 habe zu unzähligen Massakern und zu einem grossen Flüchtlingselend geführt. Im Zuge der folgenden Ereignisse sei es auch in Ruanda zu schlimmstem Blutvergiessen gekommen. Erst die Nachricht [seines Verwandten] habe dem Beschwerdeführer klar gemacht, in welch kritischer Situation er sich befunden habe. Die Situation in Burundi sei seit Oktober 1993 als völlig instabil zu bezeichnen, wobei bekannt sei, dass der politisch herrschenden Hutu-Mehrheit eine von den Tutsi dominierte Armee gegenüberstehe. Er habe nie geltend gemacht, von irgendwelchen politischen oder zivilen Behörden gesucht oder verfolgt worden zu sein. Die "schwarze Liste", auf welcher er verzeichnet sei, habe keinen offiziellen Charakter, sondern stamme aus Armeekreisen. Somit sei es auch folgerichtig, dass er nach seiner Ausreise von