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Aus den Erwägungen:
3. a) Die Beschwerdeführer machen in ihrer Eingabe geltend, der Beschwerdeführer
habe wohl aufgrund des Umstandes, dass sein Vater als Intellektueller im Jahre 1972 bei
einem Aufstand ermordet worden sei, seine schillernde politische Karriere sehr früh
begonnen. Nach Abschluss des College habe er seine Ausbildung an der Universität
fortführen wollen. Der damalige Diktator, Jean-Baptiste Bagaza habe jedoch jegliche
Hochschulbildung von Hutus unterdrückt. Fast sämtliche Hutus seien von der Universität
vertrieben worden. Deshalb sei er der Palipehutu beigetreten. [Im Exil] sei es zwischen
ihm und der Frolina immer wieder zu Auseinandersetzungen bezüglich des einzuschlagenden
politischen Weges gekommen. Es sei mithin davon auszugehen, dass er auch von Seiten der
Frolina in seinem Heimatland mit Übergriffen zu rechnen hätte. Nach seiner Rückkehr im
Juni 1993 habe er sich weder einer Partei angeschlossen, noch habe er sich an den
Parlamentswahlen beteiligt; damit habe er seine Neutralität zum Ausdruck bringen wollen.
Es sei ganz klar, dass die Armee dieses Verhalten dahingehend interpretiert habe, dass es
sich bei ihm immer noch um einen begeisterten Palipehutu handle. Nach dem Staatsstreich
von 21. Oktober 1993 habe sich die Situation derart zugespitzt, dass sein Cousin, der ein
Anhänger der Palipehutu sei und mit dem er eine Garage betrieben habe, nach Tansania
geflohen sei. Anfangs Januar 1994 habe er von [einem mit ihm verwandten Armeeangehörigen]
erfahren, dass er auf einer Liste von zu eliminierenden Hutus figuriere. Der
Beschwerdeführer habe weder widersprüchliche oder unsubstantiierte, noch
tatsachenwidrige Angaben gemacht. Er habe seinen Werdegang detailgetreu und
widerspruchslos geschildert. Aus der vorinstanzlichen Begründung gehe hervor, dass die
Vorinstanz die Situation in Burundi völlig falsch einschätze. Es sei zu rügen, dass ihm
weder Gelegenheit geboten worden sei, Beweismittel zu beschaffen, noch die Vorinstanz
eigene Abklärungen vorgenommen habe. Der Staatsstreich vom Herbst 1993 habe zu
unzähligen Massakern und zu einem grossen Flüchtlingselend geführt. Im Zuge der
folgenden Ereignisse sei es auch in Ruanda zu schlimmstem Blutvergiessen gekommen. Erst
die Nachricht [seines Verwandten] habe dem Beschwerdeführer klar gemacht, in welch
kritischer Situation er sich befunden habe. Die Situation in Burundi sei seit Oktober 1993
als völlig instabil zu bezeichnen, wobei bekannt sei, dass der politisch herrschenden
Hutu-Mehrheit eine von den Tutsi dominierte Armee gegenüberstehe. Er habe nie geltend
gemacht, von irgendwelchen politischen oder zivilen Behörden gesucht oder verfolgt worden
zu sein. Die "schwarze Liste", auf welcher er verzeichnet sei, habe keinen
offiziellen Charakter, sondern stamme aus Armeekreisen. Somit sei es auch folgerichtig,
dass er nach seiner Ausreise von
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