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Mit Verfügung vom 28. Oktober 1994 lehnte das BFF das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Es begründete seinen
ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er sei in erster
Linie gefährdet, weil er für die Palipehutu tätig gewesen sei. Da er diese Organisation
aber im Jahre 1982 habe verlassen wollen, hätte es keinen Grund gegeben, ihn deswegen
zwölf Jahre später zu verfolgen. Da er selbst ausgesagt habe, er sei nach Burundi
zurückgekehrt, weil dort Demokratie herrsche und eine Amnestie ausgesprochen worden sei,
könne die plötzliche Suche nach ihm nicht geglaubt werden. Er mache geltend, er sei
gleichzeitig von der Palipehutu verfolgt worden, weil er aus deren Organisation
ausgetreten sei und als Träger militärischer Informationen angesehen werde. Da diese
Organisation vor allem in den benachbarten Ländern tätig sei, wäre er nicht in Burundi,
sondern in Tansania gefährdet gewesen. Er habe jedoch von 1982 bis 1986 in Tansania
gelebt, ohne von Seiten der Palipehutu verfolgt worden zu sein. Insofern er geltend mache,
er sei als intellektueller Hutu besonders gefährdet, sei einzuräumen, dass zur Zeit in
Burundi Spannungen zwischen den Ethnien der Hutu und der Tutsi bestünden. Von einer
gezielten staatlichen Verfolgung der intellektuellen Hutu könne nicht die Rede sein, da
die Hutu an der Regierung beteiligt seien und die Hutu-Partei Frodebu im Parlament die
Mehrheit bilde. Ferner habe der Beschwerdeführer bezüglich der Art der Ausreise und der
dabei verwendeten Identitätspapiere unterschiedliche Angaben gemacht. Die von der
Rechtsvertreterin eingereichten Ausweise datierten vom 23. April 1994, zu einer Zeit also,
während der der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten gesucht worden sein
solle. Ein derartiges Verhalten der burundischen Behörden bestärke die Zweifel an der
geltend gemachten Verfolgung. Zudem habe er gegenüber den schweizerischen Behörden
ausgesagt, er habe zu Hause einen Identitätsausweis, welcher im Juli 1993 ausgestellt
worden sei. Die Wegweisung und deren Vollzug erachtete das BFF als zulässig, zumutbar und
möglich.
Mit Eingabe vom 15. November 1994 beantragen die Beschwerdeführer, der vorinstanzliche
Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihnen politisches Asyl zu gewähren.
Der Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben.
Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 10. Oktober 1995 die Abweisung der Beschwerde.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den Beschwerdeführern Asyl zu
erteilen.
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